Private Krankenversicherung Lexikon
Gebührenminderungspflicht
Die Gebührenminderungspflicht kommt dann zum Tragen, wenn niedergelassene Ärzte, die auf Veranlassungen eines Krankenhausarztes, Leistungen für einen im Krankenhaus stationär behandelten
Privatpatienten
, erbringen. In diesem Fall unterliegt der Honoraranspruch der Gebührenminderungspflicht, auch wenn die Behandlung des Patienten in der Arztpraxis erbracht werden, ohne das zusätzlich Leistungen des Krankenhause wie, Dienste und Einrichtungen, genutzt wurden.Die Kosten zahlt der
Privatpatient
einerseits für die Privatliquidation und andererseits durch die Pflegesätze bzw. Sonderentgelte. Dadurch gibt es einen Abzug für den Arzt nach § 6a Abs. 1 GOÄ, wonach die Gebühren, einschließlich Zuschläge, um 25 % zu kürzen sind, wenn es sich hierbei um teilstationäre, vollstationäre, oder nach- und vorstationäre private Leistungen handelt.Es ist keine Seltenheit, das externe Ärzte zu Behandlungen hinzugezogen werden, da der Patient und externer Arzt sich oft schon über einen längeren Zeitraum kennen und in Absprache mit dem Klinikarzt ein besseres Heilungsergebnis erzielt werden kann. In Pflege- oder Altenheimen ist es durchaus üblich, dass
Hausärzte
beratend hinzugezogen werden.

