Private Krankenversicherung Lexikon
Heilmittel
Gemäß § 4 Abs. 3.2 AVB KKV sind Heilmittel Anwenungen der physikalischen Medizin, die nur von entsprechend ausgebildeten Personen wie Ärzten oder Heilpraktikern verordnet werden dürfen, dem Heilerfolg oder dem Heilzweck dienen und zur Linderung der
Pflegebedürftigkeit
beitragen. Ebenso können Heilmittel verordnet werden, um Gefährdungen von gesundheitlichen Entwicklungen von Kindern entgegenzuwirken.Folgende Heilmittel zählen dazu:
- Ergotherapien
- Bestahlungen
- Inhalationen
-
Krankengymnastik
- Lichttherapie
- Sprachtherapie
- medizinsiche Bäder
- Massagen
Wenn die Heilmittel von einem Arzt oder
Heilpraktiker
verordnet werden, erstatten private Krankenversicherungen die Leistungen, wenn diese von den Versicherungen anerkannt wurden. Dann handelt es sich um Mittel der "Alternativmedizin", die sich praxisbezogen bewährt haben. Bei gesetzlichen Krankenversicherungen kann der Arzt die Heilmittel nur dann verordnen, wenn der Nutzen auch wirklich gewährleistet ist. Im Heilmittelkatalog sind alle verordnungsfähigen Heilmittel, mit entsprechenden Krankheitsbildern, vorgeschrieben. Die Zuzahlung für gesetzlich Versicherte beträgt mindestens 5 € und maximal 10 € pro Anwendung, zzgl. nochmal 10 € je Verordnung.

