Private Krankenversicherung Lexikon
Krankschreibung
Mit der Krankschreibung wird die
Arbeitsunfähigkeit
, also der vorübergehende Verlust der Arbeitskraft durchUnfall
oder Krankheit, einer versicherten Person bescheinigt, die nach medizinischem Befund nicht mehr in der Lage ist, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Nach der Krankschreibung besteht Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung und auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.Die
Krankmeldung
muss dem Arbeitgeber spätestens am 4. Tag nach der Krankschreibung vorliegen, kann aber unter Umständen auch schon am 1. Tag verlangt werden (§ 5 EFZG). Mit Erfüllung dieser Pflicht ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gesichert, es können aber auch zeitlich abweichende Regelungen gelten, je nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.Auch bei einer Erkrankung im Ausland muss dem Arbeitgeber grundsätzlich nach der Krankschreibung eine
Krankmeldung
geschickt werden, im Vorfeld sind dem Arbeitgeber jedoch dieArbeitsunfähigkeit
und die voraussichtliche Dauer, schnellstens, per E-Mail, Fax, oder Telefon, mitzuteilen. Wer hingegen keineKrankmeldung
nach seiner Krankschreibung, trotz der betrieblichen oder gesetzlichen Regelungen vorlegt, muss unter Umständen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, evtl. auch mit einer Kündigung.

