Private Krankenversicherung Lexikon
Rentenversicherungspflicht
Grundsätzlich gilt die Rentenversicherungspflicht für alle Arbeiter, Angestellten und Auszubildennen, die entsprechende Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Die Rentenversicherungspflicht gilt aber auch für Wehrdienst- und Zivildienstleistende und für bestimmte Gruppen von Selbstständigen, z.B. Handwerker, Landwirte, Publizisten, Künsler, Erzieher, Hebammen und selbstständige Lehrer. Selbstständige zahlen den vollen
Beitrag
grundsätzlich selber, entweder als einkommensabhängigerBeitrag
oder der so genannte Regelbeitrag.Selbstständige die nicht in die Rentenversicherungspflicht fallen haben die Möglichkeit, sich über einen
Antrag
freiwillig zu versichern. Ebenfalls in die Rentenversicherungspflicht gehören Eltern, die während der ersten 3 Jahre der Kindererziehung nicht berufstätig waren, Pflegepersonen und bezieher von Unterhaltsersatzleistungen wir Kranken- oder Arbeitslosgengeld. Wenn auch selber keinBeitrag
entrichtet wurde, können die Zeiten bei der Berechnung der Rente angerechnet werden.Für einige Berufsgruppen gibt es keine Rentenversicherungspflicht, dies sind Richter, Beamte, Berufs- und Zeitsoldaten, Altersrenter und geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber zahlt hier pauschal 30 % an Sozialabgaben, für den Arbeitnehmer sind diese Jobs abgabenfrei. Der Arbeitnehmer kann jedoch zusätzlich den Anteil zur Rentenversicherung aufstocken, muss den Differenzbetrag aber selber tragen.

