Private Krankenversicherung Lexikon
Versicherungsfall
Der Versicherungsfall bezeichnet nach § 1 Abs. 1 MB/KK eine medizinisch notwendige Untersuchung oder
Heilbehandlung
, aber auch Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen wegen Schwangerschaft, Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit derHeilbehandlung
und wird erst durch die Bestätigung des Arztes beendet. Ein neuer Versicherungsfall entsteht nach Einleitung einer Behandlung, die mit der Unfallfolge oder ursächliche Krankheit nicht in direkter Verbindung steht.Im Falle der
Krankenhaustagegeldversicherung
ist die zurHeilbehandlung
notwendige medizinsiche Krankenhausunterbringung, sowie die stationäre Versorgung der Versicherungsfall. Dieser beginnt am Tage der Aufnahme und endet am Tag der Entlassung.Bei der Pflegepflichtversicherung tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Versicherte aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder Krankheit, bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe anderer bedarf und zwar für mindestens 6 Monate (§ 1 Abs.2 MB/PPV).
Versicherungsfall in der Verdienstausfallversicherung tritt beim ärztlichen Befund ein, dass der Versicherte, zumindest vorübergehend, seinen Beruf nicht ausüben kann und damit eine
Arbeitsunfähigkeit
vorliegt (§ 1 Abs. 2 MB/KT)

