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Abfindungen

Es kann mehrere Gründe für die Zahlung einer

Abfindung

geben. So kann es einerseits sein, dass ein Unternehmen wegen Umstrukturierung einem Mitarbeiter kündigen muss, weil dessen Arbeitsplatz in Zukunft wegfällt. Dann kann eine Abfindungszahlung als Angebot in der

Kündigung

enthalten sein. Es kann aber auch sein, dass ein langjähriger Mitarbeiter aus persönlichen Gründen von sich aus seinem Arbeitgeber die Aufhebung seines Arbeitsvertrages anbietet und man sich in gegenseitigem Einvernehmen mit einer Abfindungszahlung einigt.

Im ersten Fall, also wenn eine

Kündigung

ausgesprochen wurde, greift das sogenannte Kündigungsschutzgesetz. Der

Arbeitnehmer

wird in aller Regel versuchen, einen Arbeitsplatz innerhalb der Firma zu behalten und eine Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Ist eine Wiedereinstellung nicht möglich und dem

Arbeitnehmer

unter diesen Umständen im Grunde auch nicht mehr zuzumuten, kann das Gericht den Arbeitgeber zu einer Abfindungszahlung verurteilen. Dies ist der einzige Fall, in dem eine gesetzliche Grundlage für die Zahlung einer

Abfindung

besteht. Gerechnet wird dann ein Betrag von bis zu zwölf vollen Monatsverdiensten. Je nach Alter und

Betriebszugehörigkeit

des Mitarbeiters kann die Abfindungssumme aber auch höher ausfallen.

Bei Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen ist die Abfindungssumme Verhandlungssache. In der Regel wird ein halbes

Monatsgehalt

je Jahr der

Betriebszugehörigkeit

gezahlt. Auf

Abfindungen

müssen keine

Sozialabgaben

gezahlt werden, sehr wohl sind sie aber zu versteuern. Man sollte einen

Steuerberater

hinzuziehen, denn es gibt verschiedene Möglichkeiten,

Steuern

zu sparen u.a. mit der sogenannten

Fünftelregelung

.


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