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Arbeitslosengeld II
Seit dem 1. Januar 2005 wird das
Ein weiteres Anliegen dieser Regelungen liegt darin, dass eine schnellere Vermittlung auf offene Stellen erfolgen soll. Insbesondere gilt dies für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die
Wer die Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht erreicht hat und dazu erwerbsfähig ist, hat Anspruch auf die Zahlung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Doch dazu müssen diese Personen hilfebedürftig sein, sowie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Als hilfebedürftig gelten die Personen, denen es nicht möglich ist, ihren Unterhalt zum Leben mit eigenen Kräften und Mitteln sicherzustellen. Auch diese haben die Möglichkeit, ihr
Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kann es zugemutet werden, jede
Arbeitslosengeld
II (ALG II
) gezahlt. Dieses soll erwerbsfähigen Personen dazu dienen, dass diese ihren Lebensunterhalt absichern können. Mit demArbeitslosengeld
II wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe abgelöst. Gleichzeitig wurde dieSozialhilfe
in diese Leistung integriert. Bekannt ist dasALG II
auch unter dem Begriff ‘Hartz IV
’.Ein weiteres Anliegen dieser Regelungen liegt darin, dass eine schnellere Vermittlung auf offene Stellen erfolgen soll. Insbesondere gilt dies für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die
Arbeit
suchen. Gerade in derSozialhilfe
sind viele Menschen weit mehr als ein Jahr arbeitslos.Wer die Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht erreicht hat und dazu erwerbsfähig ist, hat Anspruch auf die Zahlung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Doch dazu müssen diese Personen hilfebedürftig sein, sowie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Als hilfebedürftig gelten die Personen, denen es nicht möglich ist, ihren Unterhalt zum Leben mit eigenen Kräften und Mitteln sicherzustellen. Auch diese haben die Möglichkeit, ihr
Arbeitsentgelt
durchALG II
aufzustocken.Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kann es zugemutet werden, jede
Arbeit
anzunehmen. Dabei kommt es darauf an, dass sie körperlich, seelisch und geistig für eine Tätigkeit geeignet erscheinen. Besteht für eine Person einArbeitsverhältnis
, aus dem sie nur ein unzureichendesEinkommen
erzielt, so kann sie einen ergänzenden Anspruch auf Unterstützung zum Lebensunterhalt geltend machen. Sollten erwerbsfähige Hilfebedürftige eine zumutbareArbeit
ablehnen, kann dies sogar zu einem Wegfall des Anspruches auf Zahlung des Arbeitslosengeldes II führen. Für die Durchführung der Aufgaben in Zusammenhang mit der Grundsicherung ist die Bundesagentur fürArbeit
zuständig.zurück