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Belegschaftsrabatte
Belegschaftsrabatte
(oft auchPersonalrabatte
genannt) sind Vergünstigungen fürArbeitnehmer
, die damit Waren oder Dienstleistungen des jeweiligen Unternehmens billiger oder unentgeltlich erhalten. ‘Billiger’ in diesem Zusammenhang bezieht sich auf den Preis, der üblicherweise von Endabnehmern für die entsprechende Ware oder Dienstleistung bezahlt wird.Zu den Rabatten zählen nur die üblicherweise zu den Handelswaren des Unternehmens gehörenden Waren bzw. zu den Dienstleistungen, die seinen Kunden gegenüber üblicherweise erbracht werden. Solche
Belegschaftsrabatte
zählen laut Einkommensteuergesetz zu den geldwerten Vorteilen beimArbeitnehmer
, sind aber steuerfrei sofern die Vergünstigung maximal 4 Prozent vom aktuellen gewöhnlichen Preis für Endabnehmer der Ware beträgt und nicht mehr als 1.080 Euro per anno in Anspruch genommen werden.Belegschaftsrabatte
können auch mehrfach (z.B. bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern oder bei Arbeitsplatzwechsel) in Anspruch genommen werden.Steuererklärung
anzugeben (Geldbezüge zu den Einnahmen, vgl. § 8 EStG). Versteuert der Arbeitgeber die Rabatte pauschal, müssen nach einem Urteil des BSG in Kassel grundsätzlich Beiträge zurSozialversicherung
gezahlt werden.Belegschaftsrabatte
sind vom Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu bilanzieren und im zugehörigenLohn
- oder Gehaltskonto aufzuführen. Nicht zu den Belegschaftsrabatten zählen u.a.Sachbezüge
(wie eine Wohnungsüberlassung oder Firmenspeisung), betriebliche Nutzungsvorteile (z.B. private Nutzung eines Firmen-PKWs) und Annehmlichkeiten (z.B. Überlassung einer firmeneigenen Turnhalle für die private Sportausübung oder Zuwendungen im Rahmen einerBetriebsveranstaltung
).zurück