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Belehrung nach dem infektionsschutzgesetz

Der Paragraf 43 Abs. Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes schreibt eine jährliche Belehrung aller Mitarbeiter vor, die mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zu tun haben. Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt. Nimmt ein Mitarbeiter die Tätigkeit auf, darf die Erstbelehrung nicht älter als 90 Tage sein. Die Belehrung entfällt, wenn der

Arbeitnehmer

ein Gesundheitszeugnis besitzt. Die nachfolgenden Belehrungen übernimmt einmal jährlich der Arbeitgeber. Dieser muss den Inhalt der Belehrung, das Datum und die korrekte Durchführung dokumentieren.
Kann der Arbeitgeber keine Dokumentation vorlegen oder beschäftigt er Mitarbeiter, welche noch keine Belehrung erhalten haben, kann das empfindliche Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen zur Folge haben. Keine Belehrung benötigen Mitarbeiter, die zwar in der Lebensmittelbranche tätig sind, aber nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen, wie zum Beispiel Reinigungskräfte.


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