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Betriebliche Altersvorsorge

Die

Altersvorsorge

ist heute ein wichtiges Thema, denn viele Menschen müssen im Alter mit einer

Versorgungslücke

rechnen. Eine gute Möglichkeit, diese Lücke zu schließen, ist die betriebliche

Altersvorsorge

. Viele Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern mittlerweile eine betriebliche

Altersvorsorge

an, die auf unterschiedliche Weise abgeschlossen werden kann. Ob der eigene Arbeitgeber eine betriebliche

Altersvorsorge

anbietet, kann direkt bei ihm erfragt oder aber im

Tarifvertrag

nachlesen werden.

Eine Möglichkeit der betrieblichen

Altersvorsorge

ist die

Direktzusage

. Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinem Mitarbeiter im Alter eine bestimmte Rentenzahlung zu leisten. Es besteht jedoch das Risiko, dass der Arbeitgeber bis zu dessen Rentenalter

Insolvenz

anmelden könnte. Weiterhin kann die betriebliche

Altersvorsorge

aber auch über eine

Pensionskasse

oder einen

Pensionsfonds

erfolgen. Dieser gewährt grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Zahlung der

Rente

. Sowohl bei der

Direktzusage

als auch bei der

Pensionskasse

sowie dem

Pensionsfonds

wird sich der Arbeitgeber an der privaten

Altersvorsorge

der

Arbeitnehmer

beteiligen. Oftmals besteht für den

Arbeitnehmer

aber die Möglichkeit, weitere Einzahlungen zu leisten, um seine Rentenlücke wirklich schließen zu können.

Die Form der betrieblichen

Altersvorsorge

, die am weitesten verbreitet ist, ist jedoch die

Direktversicherung

. Bei dieser

Direktversicherung

wird vom Arbeitgeber entweder eine Lebens- oder

Rentenversicherung

auf den Namen des Arbeitnehmers abgeschlossen. Dieser ist somit der aus dem Vertrag Berechtigte und erhält im Alter die ihm zustehenden Rentenzahlungen. Verstirbt der Mitarbeiter während der Vertragslaufzeit, steht das eingezahlte Geld natürlich seinen Hinterbliebenen zu.

In vielen Fällen wird die

Direktversicherung

von den Arbeitnehmern selbst finanziert. Bei größeren Konzernen hingegen wird oftmals eine Zuzahlung vom Arbeitgeber gewährt. Für alle Direktversicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, gilt § 3 Nr. 63 EStG. Hiernach gilt die

Steuer

- und Sozialversicherungsfreiheit von Beiträgen bis zu 8% der

Beitragsbemessungsgrenze

in der gesetzlichen

Rentenversicherung

.


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