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Betriebliche Übung

Mit einer betrieblichen Übung ist gemeint, dass regelmäßige Zahlungen oder Vergünstigungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern über bestimmte Zeiträume hinweg gewährt hat, früher oder später zu verpflichtenden Leistungen werden, auf die sogar ein Rechtsanspruch erhoben werden kann.

Eine klassische betriebliche Übung ist die Gewährung von Weihnachts- oder

Urlaubsgeld

, auch wenn diese freiwillig erfolgen. Ein Aussetzen dieser Leistungen ist nach einer gewissen Zeit nicht mehr nach Belieben möglich, da der Leistungsempfänger diese Zahlungen in seinen privaten Haushaltsplan mit einkalkuliert hat und darauf möglicherweise nicht von heute auf morgen verzichten kann.

Viele Arbeitgeber gehen heutzutage zunehmend dazu über, sich bei Gewährung einer Leistung vom Empfänger schriftlich bestätigen zu lassen, dass es sich um keine betriebliche Übung handelt, dass also die Gewährung der Leistung keinen Anspruch auf zukünftige vergleichbare Leistungen nach sich ziehen kann.

Das Einräumen von Gleitzeittagen zum kurzfristigen Abbau von Überstunden ist in vielen Unternehmen ebenfalls eine betriebliche Übung, die nicht unbedingt im Einstellungsvertrag festgehalten worden ist. Nach aktueller deutscher Rechtsprechung kann eine betriebliche Übung durch den Arbeitgeber nur beseitigt werden, indem eine Änderungskündigung ausgesprochen wird, der der

Arbeitnehmer

zustimmen muss. Eine weitere Variante besteht darin, eine neue betriebliche Übung mit veränderten Konditionen zu praktizieren, beispielsweise einige Jahre lang kein

Urlaubsgeld

zu zahlen. Wird dem nicht widersprochen, besteht die betriebliche Übung darin, auf das

Urlaubsgeld

zu verzichten.


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