Nettolohn.de Lexikon

Betriebsrat

Der

Betriebsrat

ist ein Organ in Unternehmen und Betrieben, welches für die Vertretung der Interessen der

Arbeitnehmer

zuständig ist. Die entsprechenden Regelungen sind vom Gesetzgeber in § 80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgehalten worden.

Ab einer Arbeitnehmerzahl von mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein

Betriebsrat

gewählt werden. Der

Betriebsrat

wird geheim und unmittelbar auf vier Jahre gewählt. Wahlberechtigt ist jeder volljährige

Arbeitnehmer

und wählbar sind alle

Arbeitnehmer

die mindestens ein halbes Jahr

Betriebszugehörigkeit

vorweisen können und das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Betriebsgröße bzw. nach der Zahl der

Arbeitnehmer

. Erst ab einer Betriebsgröße von mehr als 200 Arbeitnehmern ist eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten von der Berufstätigkeit freizustellen - diese bilden den

Betriebsrat

. Damit ein

Betriebsrat

möglichst gut und effektiv arbeitet, ist es wichtig, dass sich die Betriebsratsmitglieder aus allen Organisationsbereichen des Betriebs zusammensetzen. Dies ist wichtig, damit der

Betriebsrat

Stärke vorweisen und somit auch alle

Arbeitnehmer

vertreten kann.

Bei der Zusammensetzung des Betriebsrats ist auch das zahlenmäßige Verhältnis von Mann und Frau zu beachten. Beide Geschlechter sollten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Die Hauptaufgabe des Betriebsrats ist die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber (Lösung der betrieblichen Probleme) und die Interessenvertretung der

Arbeitnehmer

. Der

Betriebsrat

vertritt die

Arbeitnehmer

vor dem Arbeitgeber.

Vierteljährlich wird eine Betriebsversammlung abgehalten. Bei dieser sind der Arbeitgeber, der

Betriebsrat

und die

Arbeitnehmer

eingeladen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem

Betriebsrat

und dem Arbeitgeber wird eine unparteiische Einigungsstelle zur Hilfe genommen. Diese Stelle ist für eine schnelle Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zuständig. Wenn der Spruch der Einigungsstelle von einer Seite nicht anerkannt wird, bleibt dieser nur noch die Klage vor einem Arbeitsgericht.


zurück