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Betriebsvereinbarung

Eine

Betriebsvereinbarung

ist ein Vertrag, der zwischen dem Arbeitgeber und dem

Betriebsrat

eines bestimmten Betriebes geschlossen wird. Die Bestimmungen und Vereinbarungen der

Betriebsvereinbarung

sind ergänzend und erläuternd gegenüber des Tarifvertrags. Daher darf die

Betriebsvereinbarung

den Bestimmungen des Tarifvertrags nicht entgegenstehen sondern diese nur anpassen.

In der

Betriebsvereinbarung

sind in der Regel nur Fragen geregelt, in denen der

Betriebsrat

ein Mitbestimmungsrecht hat. Der Inhalt der

Betriebsvereinbarung

regelt hauptsächlich die Arbeitsbedingungen, die

Lohn

- und Gehaltsbedingungen, die Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit), die Pausen und das Verhalten der

Arbeitnehmer

im Betrieb (Parkplatzbenutzung, Rauchen, Kantine). Auch Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen im Betrieb und ein betrieblich aufgestellter Urlaubsplan sind oftmals Bestandteil der

Betriebsvereinbarung

.

Generell werden in der

Betriebsvereinbarung

die Betriebsordnungen und Dienstordnungen aufgestellt. Betriebsvereinbarungen müssen öffentlich im Betrieb an einer geeigneten Stelle ausgehängt oder direkt an die Mitarbeiter eines Betriebes weitergegeben werden. Die

Betriebsvereinbarung

muss aus Gründen der Wirksamkeit schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien komplett akzeptiert und unterzeichnet werden. Eine

Betriebsvereinbarung

endet mit Abschluss einer neuen Vereinbarung, durch

Kündigung

(Kündigungsfrist von drei Monaten) oder durch einen

Aufhebungsvertrag

.

Bei zeitlich befristeten Vereinbarungen endet die Wirksamkeit der

Betriebsvereinbarung

durch Ablauf der zeitlichen Frist. Eine

Betriebsvereinbarung

, die beendet ist, wirkt grundsätzlich bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Falls beide Parteien (

Betriebsrat

und Arbeitgeber) wegen Meinungsverschiedenheiten zu keiner einstimmigen

Betriebsvereinbarung

gelangen, bedarf es der Hilfe einer Einigungsstelle. Der Spruch der unparteiischen Einigungsstelle ist von beiden Parteien anzunehmen, andernfalls muss bei keiner Einigung vor dem Arbeitsgericht eine Klage eingereicht werden.


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