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Betriebsvereinbarung
Eine
In der
Generell werden in der
Bei zeitlich befristeten Vereinbarungen endet die Wirksamkeit der
Betriebsvereinbarung
ist ein Vertrag, der zwischen dem Arbeitgeber und demBetriebsrat
eines bestimmten Betriebes geschlossen wird. Die Bestimmungen und Vereinbarungen derBetriebsvereinbarung
sind ergänzend und erläuternd gegenüber des Tarifvertrags. Daher darf dieBetriebsvereinbarung
den Bestimmungen des Tarifvertrags nicht entgegenstehen sondern diese nur anpassen.In der
Betriebsvereinbarung
sind in der Regel nur Fragen geregelt, in denen derBetriebsrat
ein Mitbestimmungsrecht hat. Der Inhalt derBetriebsvereinbarung
regelt hauptsächlich die Arbeitsbedingungen, dieLohn
- und Gehaltsbedingungen, die Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit), die Pausen und das Verhalten derArbeitnehmer
im Betrieb (Parkplatzbenutzung, Rauchen, Kantine). Auch Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen im Betrieb und ein betrieblich aufgestellter Urlaubsplan sind oftmals Bestandteil derBetriebsvereinbarung
.Generell werden in der
Betriebsvereinbarung
die Betriebsordnungen und Dienstordnungen aufgestellt. Betriebsvereinbarungen müssen öffentlich im Betrieb an einer geeigneten Stelle ausgehängt oder direkt an die Mitarbeiter eines Betriebes weitergegeben werden. DieBetriebsvereinbarung
muss aus Gründen der Wirksamkeit schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien komplett akzeptiert und unterzeichnet werden. EineBetriebsvereinbarung
endet mit Abschluss einer neuen Vereinbarung, durchKündigung
(Kündigungsfrist von drei Monaten) oder durch einenAufhebungsvertrag
.Bei zeitlich befristeten Vereinbarungen endet die Wirksamkeit der
Betriebsvereinbarung
durch Ablauf der zeitlichen Frist. EineBetriebsvereinbarung
, die beendet ist, wirkt grundsätzlich bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Falls beide Parteien (Betriebsrat
und Arbeitgeber) wegen Meinungsverschiedenheiten zu keiner einstimmigenBetriebsvereinbarung
gelangen, bedarf es der Hilfe einer Einigungsstelle. Der Spruch der unparteiischen Einigungsstelle ist von beiden Parteien anzunehmen, andernfalls muss bei keiner Einigung vor dem Arbeitsgericht eine Klage eingereicht werden.zurück