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Einkommensteuervorauszahlung

Jeder, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und auch hier arbeitet, ist verpflichtet, für sein

Einkommen

auch

Einkommensteuer

zu zahlen. Während bei vielen Angestellten und Arbeitern eine automatische Steuerzahlung durch den Abzug der

Einkommensteuer

von

Lohn

oder

Gehalt

erfolgt, müssen gerade

Freiberufler

, Landwirte, Vermieter und Gewerbetreibende selbst für die Zahlung der

Einkommensteuer

sorgen.

Damit die Betroffenen nicht den ganzen Betrag auf einmal am Ende des Kalenderjahres zahlen müssen und für den Staat außerdem ein regelmäßiger Geldfluss gesichert ist, gibt es das Prinzip der

Einkommensteuervorauszahlung

. Termine für die Einkommensteuervorauszahlungen sind immer der 10. März, der 10. Juni, 10. September und der 10. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Die Höhe dieser einzelnen Zahlungen wird aus der voraussichtlich abzuführenden

Einkommensteuer

gemessen, welche sich wiederum an der Höhe des Gewinns im Vorjahr orientiert.

Dabei kann es natürlich des Öfteren vorkommen, dass die insgesamt geleistete

Einkommensteuer

zu hoch oder zu niedrig ist. Wurde zuviel gezahlt, erhält man die Differenz am Ende des Jahres vom

Finanzamt

zurückerstattet. Deckt die bisherige Zahlung allerdings nicht die insgesamt zu zahlende

Einkommensteuer

ab, dann muss am Ende des Jahres noch der fehlende Restbetrag als Nachzahlung an das zuständige

Finanzamt

überwiesen werden. Diese Nachzahlung muss innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen. Die Höhe einer

Einkommensteuervorauszahlung

kann von Jahr zu Jahr variieren. Verändern sich die Einkommensverhältnisse, so kann auch die Höhe der Vorauszahlung entsprechend geändert werden.


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