Private Krankenversicherung Lexikon
Elternzeit PKV
Die Elternzeit ist der Rechtsanspruch von Eltern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes und dauert maximal 3 Jahre. Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter gleichermaßen. Sie können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen und eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden pro Woche ist auch möglich.
Spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit muss diese schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden, gleichzeitig sind verbindliche Zeiten innerhalb von 2 Jahren für die Elternzeit anzugeben. Wenn die Elternzeit direkt nach der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen werden soll, ist der Elternzeit
Laut
Spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit muss diese schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden, gleichzeitig sind verbindliche Zeiten innerhalb von 2 Jahren für die Elternzeit anzugeben. Wenn die Elternzeit direkt nach der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen werden soll, ist der Elternzeit
Antrag
spätestens 7 Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist zu stellen, demnach in der 1. Woche nach der Geburt.Laut
Bundesarbeitsgericht
haben Eltern nach der Geburt eines zweiten Kindes erneut Anspruch auf Elternzeit. Sie können die erste Elternzeit vorzeitig beenden und die nicht verwendete Elternzeit an das Ende der zweiten Elternzeit anhängen, wenn dem keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Während der Elternzeit sind die Arbeitnehmer zu keiner Tätigkeit verpflichtet, können aber bis zu 30 Stunden in Teilzeit weiter arbeiten.zurück