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Elternzeit
Das am 6. Dezember 1985 in Kraft getretene Bundeserziehungsgeldgesetz wurde am 7. Juli 2000 sowie in der Neufassung vom 1. Januar 2007 geändert. Mit dieser Fassung wurde der Begriff
Die Eltern haben hierbei den Anspruch, sofern diese in einem
Entscheiden sich Eltern dafür, den vollen Anspruch auf
Elternzeit
mit in das Gesetz aufgenommen, der seit dieser Zeit an Stelle des Begriffes Erziehungsurlaub verwendet wird.Die Eltern haben hierbei den Anspruch, sofern diese in einem
Arbeitsverhältnis
stehen, sich von derArbeit
beurlauben zu lassen. Somit werden die Betreuung sowie die Erziehung von Kindern gerade in den ersten Jahren begünstigt.Elternzeit
kann in Anspruch genommen werden bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Dabei ist es möglich, dass nicht der volle Anspruch auf drei Jahre gleich vollzogen wird. Insgesamt zwölf Monate derElternzeit
können für einen Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr aufgehoben werden. Beginnt also die Schule kann sich ein Elternteil dafür entscheiden, dass diese zwölf Monate in der Anfangsphase der Schulzeit genommen werden.Entscheiden sich Eltern dafür, den vollen Anspruch auf
Elternzeit
während der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu nehmen, so bedarf es hierbei keiner gesonderten Zustimmung des Arbeitgebers. Beide Elternteile können hierbei den gesamten Anspruch derElternzeit
geltend machen. Wird sich jedoch dafür entschieden, dass bis zu zwölf Monate derElternzeit
zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden sollen, so ist hier das Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich. Während der Inanspruchnahme derElternzeit
dürfen die Eltern eine Tätigkeit mit einem wöchentlichen Umfang von maximal 30 Arbeitsstunden wahrnehmen.zurück