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Erholungsbeihilfe

Die

Erholungsbeihilfe

ist ein Instrument, das der Arbeitgeber nutzen kann, um einen ihm wertvollen Mitarbeiter eine Vergünstigung zukommen zu lassen. Leider hat die Gesetzgebung in Sachen

Steuer

den Arbeitgebern für solche Vergünstigungen einen ziemlich engen Spielraum gesetzt. So kann der Arbeitgeber, sofern er es möchte, einem oder mehreren Mitarbeitern einmal jährlich eine so genannte

Erholungsbeihilfe

in Höhe von bis zu 156 Euro gewähren, dazu 104 Euro für dessen Partner und für jedes Kind noch einmal 52 Euro.

Diese Beihilfe ist von den

Sozialabgaben

befreit. Der gesamte Betrag muss mit einer pauschalisierten

Steuer

von 25 Prozent besteuert werden. Das bringt für beide Parteien Vorteile, der

Arbeitnehmer

hat mehr

Nettoeinkommen

und der Arbeitgeber muss weniger

Steuern

entrichten, da er diese

Erholungsbeihilfe

geltend machen kann. Wichtig ist, dass die

Erholungsbeihilfe

in ziemlich engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erholung an sich stehen muss. Die Steuergesetzgebung setzt hier einen zeitlichen Rahmen von drei Monaten vor oder auch nach der Gewährung der Beihilfe, sollte der

Arbeitnehmer

die Erholungsreise antreten.

Natürlich kann der Arbeitgeber die

Erholungsbeihilfe

auch direkt an den Reiseveranstalter überweisen. Als Nachweis darüber gelten Hotelrechnungen oder Rechnungen vom Reiseunternehmen. Wenn der

Arbeitnehmer

sich zuhause erholen möchte, ist das auch machbar, aber er muss dann Belege erbringen, dass das Geld für Erholungszwecke genutzt wurde. Beispielsweise für einen Tagesausflug, einen Aufenthalt in einem Vergnügungspark oder Ähnliches. Dass es diese Form der Beihilfe gibt und der Arbeitgeber sich auf diese Art und Weise bei seinen Mitarbeitern bedanken kann, ist vielen Firmeninhabern jedoch gar nicht geläufig.


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