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Erholungsbeihilfen

Das ganze Jahr hart gearbeitet von früh bis spät, kaum Urlaub, nur für die Familie da, wer ist da nicht ausgepowert und reif für eine richtige Erholung. Wenn das liebe Geld dafür nur reichen würde! Das sagen sich jährlich Millionen von Menschen und rackern sich weiterhin mühsam ab. Aber muss das sein? Natürlich nicht, nur wissen es die Wenigsten. Das

Finanzamt

lässt dem Arbeitgeber immer weniger Spielraum für derartige Lösungen.

Aber es gibt doch noch eine. Einmal jährlich besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, seinem Mitarbeiter eine sogenannte

Erholungsbeihilfe

zu gewähren. Eine

Erholungsbeihilfe

kann ohne Belastung mit den Sozialversicherungsbeiträgen vom Arbeitgeber gezahlt werden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit einer Pauschalisierung der

Erholungsbeihilfe

, er zahlt also nur einen Pauschalbetrag auf die

Lohnsteuer

. Eine solche steuerliche Lösung ist möglich, weil der Arbeitgeber die

Erholungsbeihilfe

als steuerlich günstige Anerkennung für erbrachte Leistungen des Mitarbeiters an diesen auszahlen kann. Der Sinn des Ganzen ist, der

Arbeitnehmer

ist erholt, fühlt sich fit und kann in der Firma wieder richtig Gas geben, was dem Arbeitgeber zugute kommt.

Steuerlich hat der

Arbeitnehmer

somit mehr vom

Lohn

, da

Erholungsbeihilfe

‘brutto wie netto’ für ihn ist. Der Arbeitgeber kann eine sozialabgabenfreie

Erholungsbeihilfe

in Höhe von 156 Euro für den Mitarbeiter, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes Kind zahlen. Der Gesamtbetrag wird mit pauschal 25% vom Arbeitgeber versteuert.

Der Vorteil für den Mitarbeiter ist mehr Geld und für den Arbeitgeber eine Senkung der Steuerlast. Die

Erholungsbeihilfe

muss im zeitnahen Radius von 3 Monaten zu der Erholungsmaßnahme gewährt werden. Verbringt der

Arbeitnehmer

seine Erholung zuhause, genügen Belege, dass er die Beihilfe für Erholungszwecke wie z.B. Tagesausflüge oder Besichtigungen verwendet hat.


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