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Erholungsbeihilfen
Das ganze Jahr hart gearbeitet von früh bis spät, kaum Urlaub, nur für die Familie da, wer ist da nicht ausgepowert und reif für eine richtige Erholung. Wenn das liebe Geld dafür nur reichen würde! Das sagen sich jährlich Millionen von Menschen und rackern sich weiterhin mühsam ab. Aber muss das sein? Natürlich nicht, nur wissen es die Wenigsten. Das
Aber es gibt doch noch eine. Einmal jährlich besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, seinem Mitarbeiter eine sogenannte
Steuerlich hat der
Der Vorteil für den Mitarbeiter ist mehr Geld und für den Arbeitgeber eine Senkung der Steuerlast. Die
Finanzamt
lässt dem Arbeitgeber immer weniger Spielraum für derartige Lösungen.Aber es gibt doch noch eine. Einmal jährlich besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, seinem Mitarbeiter eine sogenannte
Erholungsbeihilfe
zu gewähren. EineErholungsbeihilfe
kann ohne Belastung mit den Sozialversicherungsbeiträgen vom Arbeitgeber gezahlt werden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit einer Pauschalisierung derErholungsbeihilfe
, er zahlt also nur einen Pauschalbetrag auf dieLohnsteuer
. Eine solche steuerliche Lösung ist möglich, weil der Arbeitgeber dieErholungsbeihilfe
als steuerlich günstige Anerkennung für erbrachte Leistungen des Mitarbeiters an diesen auszahlen kann. Der Sinn des Ganzen ist, derArbeitnehmer
ist erholt, fühlt sich fit und kann in der Firma wieder richtig Gas geben, was dem Arbeitgeber zugute kommt.Steuerlich hat der
Arbeitnehmer
somit mehr vomLohn
, daErholungsbeihilfe
‘brutto wie netto’ für ihn ist. Der Arbeitgeber kann eine sozialabgabenfreieErholungsbeihilfe
in Höhe von 156 Euro für den Mitarbeiter, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes Kind zahlen. Der Gesamtbetrag wird mit pauschal 25% vom Arbeitgeber versteuert.Der Vorteil für den Mitarbeiter ist mehr Geld und für den Arbeitgeber eine Senkung der Steuerlast. Die
Erholungsbeihilfe
muss im zeitnahen Radius von 3 Monaten zu der Erholungsmaßnahme gewährt werden. Verbringt derArbeitnehmer
seine Erholung zuhause, genügen Belege, dass er die Beihilfe für Erholungszwecke wie z.B. Tagesausflüge oder Besichtigungen verwendet hat.zurück