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Erwerbunfähigkeitsrente

Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde im Jahr 2001 umbenannt und heißt nun Erwerbsminderungsrente. Hierbei wird zwischen einer vollen und einer teilweisen Erwerbsminderung unterschieden. Erwerbsunfähig ist, wer eine Voll- oder Teilzeittätigkeit nicht nachgehen kann. Zudem unterscheidet sie sich von der Berufsunfähigkeit oder Schwerbehinderung.

Wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen keiner geregelten beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise mehr nachgehen kann, wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. Um solch eine

Rente

zu erhalten, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Neben den gesundheitlichen Einschränkungen muss eine mindestens 36-monatige Beitragszeit in der gesetzlichen

Rentenversicherung

vorhanden sein.

Nun die Unterschiede zwischen einer vollen und teilweisen Erwerbsminderung: Voll erwerbsunfähig ist, wer nicht mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Schwere Krankheiten, aber auch Unfälle oder Behinderungen kommen hier infrage. Die volle Erwerbsminderungsrente wird dann zunächst für drei Jahre gezahlt, danach findet eine erneute Prüfung statt. Hat sich der Gesundheitszustand nicht verbessert wird die volle Erwerbsminderungsrente weiter gezahlt. Ansonsten wird sie teilweise oder ganz gestrichen. Personen, die mehr als drei, aber höchstens sechs Stunden täglich arbeiten können, erhalten eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Diese teilweise Erwerbsminderungsrente wird ebenfalls für drei Jahre bewilligt und danach erneut überprüft.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat und eine berufliche Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich zumutbar ist, entfällt diese Erwerbsminderungsrente. Sollte sich der Gesundheitszustand jedoch verschlechtert haben, kann eventuell die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die berufliche Tätigkeit nur bis zu drei Stunden täglich ausgeübt werden kann.


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