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Existenzminimum

Der Begriff

Existenzminimum

bezeichnet die finanziellen Mittel, die zur Deckung der materiellen Bedürfnisse erforderlich sind, um ein Überleben zu gewährleisten. Bei der Deckung des Existenzminimums handelt es sich um Kleidung und Nahrung, die ein Mensch benötigt, eine Wohnung, die eine angemessene Größe und Ausstattung haben muss sowie die medizinische Notfallversorgung. Im Rahmen der Veränderungen der

Lebenshaltungskosten

verändern sich die definierten Geldbeträge, die als

Existenzminimum

gelten.

Der Begriff

Existenzminimum

kommt auch im Pfändungsrecht zur Berechnung des tatsächlichen finanziellen Bedarfs eines Schuldners zur Anwendung. Auch im Grundgesetz, nämlich im Artikel 1, Absatz 1, wird auf die Würde des Menschen, die unantastbar ist, verwiesen, die durch ein

Existenzminimum

, das ggf. vom Staat, also der Gemeinschaft der Bürger, für diejenigen aus öffentlichen Mitteln zu leisten ist, eingegangen.

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der entsprechenden Gewährung der Grundsicherung, wird auf dieses

Existenzminimum

Bezug genommen. Die Zuteilung dieser Hilfen zur Grundsicherung wird also demjenigen gewährt, der aktuell aus eigener Kraft diese Grundsicherung nicht für sich oder seine Familie erwirtschaften kann.

Beim schuldrechtlichen

Existenzminimum

werden regelmäßige Anpassungen an die

Lebenshaltungskosten

in Deutschland vorgenommen. So liegt dieses im Jahr 2024 bei einer alleinstehenden Person bei 967 Euro, das steuerrechtliche

Existenzminimum

bei jährlich 11.604 Euro.

Das schuldrechtliche

Existenzminimum

legt die im Pfändungsrecht sogenannte Pfändungsfreigrenzen fest, die sich auch auf die Unterhaltspflicht für Elternteile gegenüber ihren beim anderen Elternteil lebenden Kindern ergeben. Im Rahmen dieser festgelegten Grenzen können

Einkünfte

vom Schuldner nicht gepfändet werden, da dieser zunächst seine Grundsicherung vor Pfändungen abdecken soll.


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