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Fahrten zur Arbeit

Viele Millionen Menschen müssen tagtäglich Fahrten zur

Arbeit

in Kauf nehmen, damit sie ihren Arbeitsplatz erreichen. Seit dem Jahr 1920 sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Fahrten zur

Arbeit

entstehen, als sogenannte ‘notwendige Kosten’ steuerlich zu berücksichtigen. Zwar wurden erst 1955 motorisierte Fahrten zur

Arbeit

seitens des Fiskus berücksichtigt, aber dennoch galten Fahrten zur

Arbeit

niemals als Vergnügungsfahrten.

Wer Fahrten zur

Arbeit

in der

Steuererklärung

angibt, erhält vom Fiskus eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen vollen Kilometer der einfachen Wegstrecke. Ab dem 21. Kilometer werden 0,35 Euro pro Kilometer gezahlt. Dabei ist es unerheblich, wie die Fahrten zur

Arbeit

bewerkstelligt werden. Theoretisch kann der

Arbeitsweg

sogar zu Fuß zurückgelegt werden. Ausscheiden tun nur Fahrten zur

Arbeit

, die mit dem Taxi oder mit dem Flugzeug getätigt werden.

Das

Finanzamt

rechnet hierbei nur die einfachen Fahrten zur

Arbeit

als

Werbungskosten

an; der Höchstbetrag, der durch die Fahrten zur

Arbeit

anerkannt wird, liegt bei 4.500 Euro. Wer Fahrten zur

Arbeit

geltend macht, kann keine fiktiven Fahrten ansetzen, d.h. Urlaubs- und Krankheitstag sind von der Erstattung ausgeschlossen.


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