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Familienpflegezeit

Wer einen nahen Angehörigen zu pflegen hat, kann eine

Familienpflegezeit

in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit hat der

Arbeitnehmer

die Möglichkeit, Beruf und Pflege über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu vereinbaren. Dieses

Familienpflegezeit

-Gesetz trat am 01. Januar 2012 in Kraft.

Wer die

Familienpflegezeit

in Anspruch nehmen möchte, muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachweisen. Dies geschieht durch eine Bescheinigung der entsprechenden Pflegekasse oder des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen).

Zu den nahen Angehörigen gehören:

  • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehe- und Lebenspartner
  • Geschwister
  • Schwäger:innen
  • Kinder,  Adoptiv- oder Pflegekinder
  • Schwiegersohn/Schwiegertochter und Enkelkinder

Hat ein Unternehmen mehr als 25 Beschäftigte, besteht ein Rechtsanspruch auf eine

Familienpflegezeit

. Während der

Familienpflegezeit

kann ein

Arbeitnehmer

seine Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Die Arbeitszeit kann auch flexibel aufgeteilt werden, wenn dies aus betrieblicher Sicht machbar ist. Die 15-Stunden-Wochenfrist gilt im Jahresdurchschnitt. Maximal darf die

Familienpflegezeit

24 Monate dauern und während dieser Zeit besteht

Kündigungsschutz

.

Für die

Familienpflegezeit

kann der pflegende Angehörige ein zinsloses Darlehen beantragen. Dieser Antrag muss beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Dieses Darlehen beträgt die Hälfte des entgangenen durchschnittlichen

Netto

-Arbeitsentgelts und muss nach dem Ende der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt werden. Wenn der Pflegebedarf über die Dauer der Freistellung hinausgeht, der Pflegende die Freistellung fortführt, kann das Darlehen zu einem Viertel erlassen werden.


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