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Familienpflegezeit
Wer einen nahen Angehörigen zu pflegen hat, kann eine
Wer die
Zu den nahen Angehörigen gehören:
Hat ein Unternehmen mehr als 25 Beschäftigte, besteht ein Rechtsanspruch auf eine
Für die
Familienpflegezeit
in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit hat derArbeitnehmer
die Möglichkeit, Beruf und Pflege über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu vereinbaren. DiesesFamilienpflegezeit
-Gesetz trat am 01. Januar 2012 in Kraft.Wer die
Familienpflegezeit
in Anspruch nehmen möchte, muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachweisen. Dies geschieht durch eine Bescheinigung der entsprechenden Pflegekasse oder des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen).Zu den nahen Angehörigen gehören:
- Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehe- und Lebenspartner
- Geschwister
- Schwäger:innen
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder
- Schwiegersohn/Schwiegertochter und Enkelkinder
Hat ein Unternehmen mehr als 25 Beschäftigte, besteht ein Rechtsanspruch auf eine
Familienpflegezeit
. Während derFamilienpflegezeit
kann einArbeitnehmer
seine Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Die Arbeitszeit kann auch flexibel aufgeteilt werden, wenn dies aus betrieblicher Sicht machbar ist. Die 15-Stunden-Wochenfrist gilt im Jahresdurchschnitt. Maximal darf dieFamilienpflegezeit
24 Monate dauern und während dieser Zeit bestehtKündigungsschutz
.Für die
Familienpflegezeit
kann der pflegende Angehörige ein zinsloses Darlehen beantragen. Dieser Antrag muss beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Dieses Darlehen beträgt die Hälfte des entgangenen durchschnittlichenNetto
-Arbeitsentgelts und muss nach dem Ende der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt werden. Wenn der Pflegebedarf über die Dauer der Freistellung hinausgeht, der Pflegende die Freistellung fortführt, kann das Darlehen zu einem Viertel erlassen werden.zurück