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Freibetrag

In der geltenden Steuersystematik ist ein

Freibetrag

ein bestimmter Wert, der von der Bemessungsgrundlage der

Steuer

abgezogen werden kann. Dabei ist der

Freibetrag

zunächst eine Ausprägung des subjektiven und objektiven Nettoprinzips. Denn nach dieser verfassungsrechtlichen Grundentscheidung darf der Besteuerung nur der Teil des Einkommens oder des Ertrags unterliegen, der dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zur Verfügung steht. Dabei ist das ‘zur Verfügung stehen’ stark an einen Konsumbegriff angelehnt. Der Steuerpflicht darf also stets nur der Teil unterliegen, der nicht bereits durch zwingende Ausgaben und Aufwendungen gebunden ist.

Dabei sind also im Einkommensteuerrecht vor allem die zwingenden

Lebenshaltungskosten

zu berücksichtigen, im Körperschaftsteuerrecht dagegen die

Werbungskosten

und ähnliche Aufwendungen, die im Rahmen der Bilanzierung nicht berücksichtigt werden können. Aus dieser Analyse erklärt sich unter anderem auch der sogenannte

Grundfreibetrag

des Einkommensteuerrechts in Höhe von 11.604 Euro. Denn dieser Wert entspricht in etwa dem statistischen

Existenzminimum

, also den Kosten, die der Steuerpflichtige notwendigerweise für Miete oder Nahrung ausgeben muss. Da diese Kosten natürlich bei mehreren Personen steigen, wird dieser

Freibetrag

bei einer Ehe doppelt angewendet. Dazu besteht ein spezieller

Freibetrag

pro im Haushalt lebenden Kind.

Jede Steuerart kennt eigene

Freibeträge

. Die technische Anwendung des Freibetrags unterscheidet sich dabei freilich nicht. Insbesondere ist er von der so genannten Freigrenze zu unterscheiden. Der Steuerpflichtige muss nämlich bei einem

Freibetrag

nur den Teil des Einkommens versteuern, der den

Freibetrag

übersteigt. Bleibt also etwa sein

Einkommen

unter 11.604 Euro, entsteht keine Steuerschuld. Verdient der Steuerpflichtige hingegen 12.000 Euro, muss er den Teil des Einkommens, der den

Grundfreibetrag

übersteigt, versteuern.


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