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Freibetrag
In der geltenden Steuersystematik ist ein
Dabei sind also im Einkommensteuerrecht vor allem die zwingenden
Jede Steuerart kennt eigene
Freibetrag
ein bestimmter Wert, der von der Bemessungsgrundlage derSteuer
abgezogen werden kann. Dabei ist derFreibetrag
zunächst eine Ausprägung des subjektiven und objektiven Nettoprinzips. Denn nach dieser verfassungsrechtlichen Grundentscheidung darf der Besteuerung nur der Teil des Einkommens oder des Ertrags unterliegen, der dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zur Verfügung steht. Dabei ist das ‘zur Verfügung stehen’ stark an einen Konsumbegriff angelehnt. Der Steuerpflicht darf also stets nur der Teil unterliegen, der nicht bereits durch zwingende Ausgaben und Aufwendungen gebunden ist.Dabei sind also im Einkommensteuerrecht vor allem die zwingenden
Lebenshaltungskosten
zu berücksichtigen, im Körperschaftsteuerrecht dagegen dieWerbungskosten
und ähnliche Aufwendungen, die im Rahmen der Bilanzierung nicht berücksichtigt werden können. Aus dieser Analyse erklärt sich unter anderem auch der sogenannteGrundfreibetrag
des Einkommensteuerrechts in Höhe von 11.604 Euro. Denn dieser Wert entspricht in etwa dem statistischenExistenzminimum
, also den Kosten, die der Steuerpflichtige notwendigerweise für Miete oder Nahrung ausgeben muss. Da diese Kosten natürlich bei mehreren Personen steigen, wird dieserFreibetrag
bei einer Ehe doppelt angewendet. Dazu besteht ein speziellerFreibetrag
pro im Haushalt lebenden Kind.Jede Steuerart kennt eigene
Freibeträge
. Die technische Anwendung des Freibetrags unterscheidet sich dabei freilich nicht. Insbesondere ist er von der so genannten Freigrenze zu unterscheiden. Der Steuerpflichtige muss nämlich bei einemFreibetrag
nur den Teil des Einkommens versteuern, der denFreibetrag
übersteigt. Bleibt also etwa seinEinkommen
unter 11.604 Euro, entsteht keine Steuerschuld. Verdient der Steuerpflichtige hingegen 12.000 Euro, muss er den Teil des Einkommens, der denGrundfreibetrag
übersteigt, versteuern.zurück