Private Krankenversicherung Lexikon

Gebührenminderungspflicht

Die

Gebührenminderungspflicht

kommt dann zum Tragen, wenn niedergelassene Ärzte auf Veranlassungen eines Krankenhausarztes Leistungen für einen im Krankenhaus stationär behandelten

Privatpatienten

erbringen. In diesem Fall unterliegt der Honoraranspruch der

Gebührenminderungspflicht

, auch wenn die Behandlung des Patienten in der Arztpraxis erbracht wird, ohne das zusätzlich Leistungen des Krankenhauses wie Dienste und Einrichtungen genutzt wurden.

Die Kosten zahlt der

Privatpatient

einerseits für die Privatliquidation und andererseits durch die Pflegesätze bzw. Sonderentgelte. Dadurch gibt es einen Abzug für den Arzt nach § 6a Abs. 1 GOÄ, wonach die Gebühren einschließlich Zuschläge um 25% zu kürzen sind, wenn es sich hierbei um teilstationäre, vollstationäre oder nach- und vorstationäre private Leistungen handelt.

Es ist keine Seltenheit, dass externe Ärzte zu Behandlungen hinzugezogen werden, da der Patient und der externe Arzt sich oft schon über einen längeren Zeitraum kennen und in Absprache mit dem Klinikarzt ein besseres Heilungsergebnis erzielt werden kann. In Pflege- oder Altenheimen ist es durchaus üblich, dass

Hausärzte

beratend hinzugezogen werden.


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