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Gelber Schein

Durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird von einem Arzt oder Zahnarzt eine vorliegende Erkrankung bestätigt. In der Krankschreibung wird bescheinigt, dass der Patient durch die Krankheit nicht arbeitsfähig ist. Laut § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) ist jeder

Arbeitnehmer

verpflichtet, seinem Arbeitgeber unverzüglich die

Arbeitsunfähigkeit

und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

Wenn die Erkrankung länger als drei Tage andauert, hat der erkrankte

Arbeitnehmer

eine ärztliche Bescheinigung, den sogenannten gelben Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), vorzulegen. Je nach Arbeits- oder

Tarifvertrag

müssen hierbei besondere Fristen eingehalten werden. Bei Vorliegen einer

Arbeitsunfähigkeit

sollte der

Arbeitnehmer

den Arbeitgeber sofort, zum Beispiel telefonisch, informieren. Der gelbe Schein muss gewöhnlich spätestens am vierten Tag vorliegen. Der Arbeitgeber hat allerdings das Recht, die Abgabe der Krankschreibung bereits am ersten oder zweiten Tag zu verlangen.

In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind bestimmte inhaltliche Anforderungen einzuhalten. Alle Mitglieder der gesetzlichen

Krankenversicherung

erhalten bei einer Krankschreibung das Muster 1. Dabei handelt es sich um ein „dreiteiliges, selbstdurchschreibendes Formular (DIN A5 hoch)“. Seite 1 ist das Original für die Krankenkasse, Seite 2 ist gelb und wird deshalb als gelber Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bezeichnet. Diese Seite erhält der Arbeitgeber, aber nur den oberen Abschnitt ohne die Krankheitsbezeichnung. Seite 3 ist weiß und ist ein Durchschlag für die Krankenakte des Arztes.

Auf den Seiten eins und drei sind folgende Angaben ersichtlich:
- Dauer der

Arbeitsunfähigkeit

,
- KVK Kopf mit allen Angaben der Gesundheitskarte,
- Name des Arztes,
- nach ICD-10 verschlüsselte Diagnose.

Die Krankenkasse benötigt die medizinischen Angaben um eventuelle Ansprüche auf

Krankengeld

oder Entgeltfortzahlung zu prüfen. Die Seite zwei für den Arbeitgeber enthält aus Datenschutzgründen keine medizinischen Informationen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss von einem zugelassenen Arzt unterschrieben sein.

Rechtliche Details: Wenn der

Arbeitnehmer

wiederholt die Meldepflicht über eine

Arbeitsunfähigkeit

verletzt oder mehrmals die Krankschreibungen nicht vorlegt, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine

Abmahnung

zu erteilen. Seit dem 01. Januar 2023 wird ein neues System eingeführt, in dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur noch online und nicht mehr in Papierform übermittelt wird.


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