Nettolohn.de Lexikon
Geschäftsführer
Der
Im Innenverhältnis zu den Beschäftigten ist der
Schließlich hat der
Der Gesellschafter-
Der Gesellschafter-
Der Fremdgeschäftsführer steht in einem sozialversicherungspflichtigen
Geschäftsführer
vertritt ein Unternehmen (z.B. eine GmbH) im Innen- und Außenverhältnis. Dies bedeutet, dass er die gesamte Verantwortung für das Unternehmen trägt. Die Aufgaben eines Geschäftsführers hängen von der Größe des Unternehmens ab. In kleinen oder mittelständischen Betrieben obliegt ihm häufig die Alleingeschäftsführung. Größere Unternehmen verteilen die Aufgaben häufig auf mehrere Gesellschafter.Im Innenverhältnis zu den Beschäftigten ist der
Geschäftsführer
für die Führung der Geschäfte verantwortlich. Er entwickelt eine Unternehmensstrategie und ist für die Positionierung des Unternehmens am Markt verantwortlich. Außerdem entscheidet derGeschäftsführer
über die Neueinstellung und die Entlassung von Personal. Im Außenverhältnis steht demGeschäftsführer
die Vertretung zu. Er kann im Namen des Unternehmens Kaufverträge abschließen und bei der Bank einen Kredit beantragen.Schließlich hat der
Geschäftsführer
auch die Aufgabe, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn dem Unternehmen eine Zahlungsunfähigkeit droht, oder sie überschuldet ist. Kommt derGeschäftsführer
dieser Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann er wegen einer Verschleppung derInsolvenz
persönlich haftbar gemacht werden.Der Gesellschafter-
Geschäftsführer
grenzt sich vom Fremdgeschäftsführer ab.Der Gesellschafter-
Geschäftsführer
ist keinArbeitnehmer
. Wie die anderen Gesellschafter ist auch er an dem Gewinn und dem Verlust seiner Gesellschaft beteiligt. Außerdem nimmt er an der Gesellschafterversammlung teil. Hier legen die Gesellschafter z.B. fest, wie viel von einem erzielten Jahresgewinn an sie ausgeschüttet wird.Arbeitsverhältnis
. Zwischen ihm und dem Unternehmen wird einArbeitsvertrag
vereinbart. Hier wird neben dem Aufgabengebiet auch dasBruttogehalt
des Fremdgeschäftsführers festgelegt. Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft ist er nicht beteiligt.zurück