Private Krankenversicherung Lexikon

GGmbH

Die gGmbH ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der besondere Steuervergünstigungen gewährt werden, bzw. die von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit wird. Aber nur, wenn die Satzung der gGmbH und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Die Gewinne der gGmbH müssen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden und dürfen auf gar keinen Fall an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der gGmbH erfolgt durch das zuständige Finanzamt, die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen richtet sich nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO).

Bei der gGmbH handelt es sich um keine eigene Gesellschaftsform, sie unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Als Hinweis auf die gemeinnützige Ausrichtung soll der kleine Buchstabe ‘g’ vor der Bezeichnung ‘GmbH’ hinweisen. Dadurch soll die gGmbH von unternehmerisch tätigen und auf Gewinnerzielung ausgerichteten GmbHs unterschieden werden.
In der Satzung der gGmbH werden die Strukturelemente der GmbH mit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts verbunden, die den Anforderungen des GmbH-Gesetzes und des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen müssen:

  • die Gesellschaft muss einen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Gesellschaftszweck haben
  • die Aktivitäten müssen zur Erfüllung dieses steuerrechtlichen Zwecks bestehen
  • der Zweck muss selbstlos, unmittelbar und ausschließlich verfolgt werden
  • aus der Satzung muss hervorgehen, dass das Vermögen der gGmbH bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, sondern an eine andere gGmbH


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