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Grundfreibetrag
Jede einkommensteuerpflichtige Person hat in der Bundesrepublik Deutschland gemäß des Einkommensteuerrechts Anspruch auf einen
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass mit Blick auf die Bedeutung und rechtliche Tragweite des Sozialstaatsprinzips, Steuerrecht und Sozialhilferecht eng miteinander verknüpft sind. Daher sind sowohl der
Die Bemessungsgrundlage der Höhe des Grundfreibetrags bildet das Sozialhilferecht, das heute unter dem Namen ‘
Grundfreibetrag
. Dieser sorgt dafür, dass ein zur Bestreitung des Existenzminimums erwirtschaftetesEinkommen
nicht vonSteuern
belastet wird. Von Zeit zu Zeit wird derGrundfreibetrag
daher den in der Regel steigenden Lebenshaltungskosten angepasst. Die Höhe des Grundfreibetrags beträgt derzeit 9.408 Euro pro Jahr, für Ehepaare gilt entsprechend der doppelte Satz.Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass mit Blick auf die Bedeutung und rechtliche Tragweite des Sozialstaatsprinzips, Steuerrecht und Sozialhilferecht eng miteinander verknüpft sind. Daher sind sowohl der
Grundfreibetrag
, als auch derKinderfreibetrag
an das gesetzlich festgeschriebene soziokulturelleExistenzminimum
gekoppelt. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist daher nach Ansicht der Verfassungsrichter auch geboten, wenn indirekteSteuern
, wie die Mehrwertsteuer, vom Gesetzgeber angehoben werden, da sich dies unmittelbar auf die Existenzsicherung der Bevölkerung auswirken kann.Die Bemessungsgrundlage der Höhe des Grundfreibetrags bildet das Sozialhilferecht, das heute unter dem Namen ‘
Hartz IV
’ bekannt ist. Zur Ermittlung des Betrages werden die Regelleistung für Empfänger vonArbeitslosengeld II
, die Bruttokaltmiete des Empfängers sowie die anfallenden Heizkosten kalkuliert. Besondere Bedürftigkeit, wie sie etwa bei Alleinerziehenden oft an der Tagesordnung sind, werden im Hinblick auf die Bedarfskomponenten im Sinne des sozialhilferechtlich definierten Mindestbedarf nicht berücksichtigt; allerdings beträgt derKinderfreibetrag
5.172 Euro pro Jahr zuzüglich eines Freibetrages in Höhe von 2.640 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes.zurück