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Infektionsschutzgesetz

Das

Infektionsschutzgesetz

(IfSG) ist in Deutschland am 1.1.2001 in Kraft getreten. Der Sinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist, beim Menschen übertragbare Krankheiten vorzubeugen, Infektionen rechtzeitig zu erkennen und deren Weiterverbreitung zu verhindern. Somit hat dieses Gesetz einen präventiven Charakter. Die Informationspflicht ist eine öffentliche Aufgabe und wird im Landesrecht geregelt.
Grundsätzlich ist es unerheblich, um was für eine Infektion es sich handelt und wie diese erfolgt ist. Besonders bei Seuchen und Infektionen besteht die Gefahr, dass diese sich länderübergreifend ausbreiten. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr können deshalb die Grundrechte deutlich eingeschränkt werden. Der Paragraph 17 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt alle dafür zuständigen Behörden, entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen anzuordnen. Diese können auch die körperliche Unversehrtheit eines Einzelnen außer Kraft setzen. Auch wer mit Lebensmitteln beruflich zu tun hat, unterliegt den Anweisungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.


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