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Insolvenzforderung
Als
Die
Die
Einer angemeldeten
Die
Insolvenzforderung
wird der Anspruch eines Insolvenzgläubigers verstanden, welcher sich auf dem § 174 I der Insolvenzordnung stützt. DieInsolvenzforderung
wird zumeist direkt nach dem Erhalt des Insolvenzbeschlusses, der durch den Insolvenzverwalter an alle potenziellen Gläubiger übermittelt wird, geltend gemacht.Die
Insolvenzforderung
muss bei dem jeweilig zuständigen Insolvenzverwalter entsprechend angemeldet werden. Gegenstand dieser Anmeldung muss neben dem Schuldgrund auch der festgesetzte Betrag sein, damit dieInsolvenzforderung
auch geprüft werden kann. DieInsolvenzforderung
gilt als gerechtfertigt, wenn in dem Prüfungsverfahren eindeutig festgestellt wird, dass sie rechtmäßig ist. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger der Forderung widerspricht bzw. wenn ein bereits erhobener Widerspruch auf der Grundlage des § 178 der Insolvenzordnung beseitigt wurde.Die
Insolvenzforderung
hat die rechtliche Wirkung eines Urteils. Dies betrifft sowohl den Insolvenzverwalter als auch die weiteren Insolvenzgläubiger. DieInsolvenzforderung
muss dann auf einem Schuldschein oder einem Wechsel bzw. ähnlich lautenden Urkunden entsprechend vermerkt werden. Im Hinblick auf die Stellung derInsolvenzforderung
muss eine exakte Abgrenzung zu den Masseverbindlichkeiten unternommen werden. Im Gegensatz zu den Masseverbindlichkeiten wird dieInsolvenzforderung
nicht vorrangig behandelt. Damit die Ansprüche aus derInsolvenzforderung
dennoch Berücksichtigung finden, müssen die Forderungsinhaber ihreInsolvenzforderung
entsprechend anmelden. Sämtliche Beweise und Belege, welche dieInsolvenzforderung
stützen sollen, sind im Zuge der Anmeldung bei dem Insolvenzverwalter vonseiten des Insolvenzgläubigers unaufgefordert zu erbringen.Einer angemeldeten
Insolvenzforderung
kann durch den Insolvenzverwalter widersprochen werden. Der nächste Schritt für den Insolvenzgläubiger wäre dann die sogenannte Feststellungsklage zur gerichtlichen Durchsetzung derInsolvenzforderung
. Per Definition handelt es sich bei Insolvenzforderungen um sämtliche Forderungen, die bereits vor dem Zeitraum derInsolvenz
Bestand hatten.Insolvenzforderung
wird letztlich aus der Insolvenzmasse befriedigt. Dies geschieht aus dem Grund, da in einem Insolvenzverfahren sämtliche Gläubiger gleichlautend behandelt werden. Die Abwicklung der Forderungen erfolgt auf der Basis einer Quote, welche das Verhältnis der einzelnen Forderungen der jeweiligen Gläubiger regulieren soll. Auf der Grundlage des § 177 der Insolvenzordnung ist es für Gläubiger auch möglich, eine sogenannte nachträglicheInsolvenzforderung
geltend zu machen. Bei einer verspätet angemeldetenInsolvenzforderung
hat der Insolvenzgläubiger jedoch die Kosten des Prüftermins eigenständig zu tragen. Aus diesem Grund sollte die verspäteteInsolvenzforderung
im Vorwege vonseiten des Insolvenzgläubigers auf jeden Fall auf die Wirtschaftlichkeit hin überprüft werden.zurück