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Insolvenzforderung

Als

Insolvenzforderung

wird der Anspruch eines Insolvenzgläubigers verstanden, welcher sich auf dem § 174 I der Insolvenzordnung stützt. Die

Insolvenzforderung

wird zumeist direkt nach dem Erhalt des Insolvenzbeschlusses, der durch den Insolvenzverwalter an alle potenziellen Gläubiger übermittelt wird, geltend gemacht.

Die

Insolvenzforderung

muss bei dem jeweilig zuständigen Insolvenzverwalter entsprechend angemeldet werden. Gegenstand dieser Anmeldung muss neben dem Schuldgrund auch der festgesetzte Betrag sein, damit die

Insolvenzforderung

auch geprüft werden kann. Die

Insolvenzforderung

gilt als gerechtfertigt, wenn in dem Prüfungsverfahren eindeutig festgestellt wird, dass sie rechtmäßig ist. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger der Forderung widerspricht bzw. wenn ein bereits erhobener Widerspruch auf der Grundlage des § 178 der Insolvenzordnung beseitigt wurde.

Die

Insolvenzforderung

hat die rechtliche Wirkung eines Urteils. Dies betrifft sowohl den Insolvenzverwalter als auch die weiteren Insolvenzgläubiger. Die

Insolvenzforderung

muss dann auf einem Schuldschein oder einem Wechsel bzw. ähnlich lautenden Urkunden entsprechend vermerkt werden. Im Hinblick auf die Stellung der

Insolvenzforderung

muss eine exakte Abgrenzung zu den Masseverbindlichkeiten unternommen werden. Im Gegensatz zu den Masseverbindlichkeiten wird die

Insolvenzforderung

nicht vorrangig behandelt. Damit die Ansprüche aus der

Insolvenzforderung

dennoch Berücksichtigung finden, müssen die Forderungsinhaber ihre

Insolvenzforderung

entsprechend anmelden. Sämtliche Beweise und Belege, welche die

Insolvenzforderung

stützen sollen, sind im Zuge der Anmeldung bei dem Insolvenzverwalter vonseiten des Insolvenzgläubigers unaufgefordert zu erbringen.

Einer angemeldeten

Insolvenzforderung

kann durch den Insolvenzverwalter widersprochen werden. Der nächste Schritt für den Insolvenzgläubiger wäre dann die sogenannte Feststellungsklage zur gerichtlichen Durchsetzung der

Insolvenzforderung

. Per Definition handelt es sich bei Insolvenzforderungen um sämtliche Forderungen, die bereits vor dem Zeitraum der

Insolvenz

Bestand hatten.
Die

Insolvenzforderung

wird letztlich aus der Insolvenzmasse befriedigt. Dies geschieht aus dem Grund, da in einem Insolvenzverfahren sämtliche Gläubiger gleichlautend behandelt werden. Die Abwicklung der Forderungen erfolgt auf der Basis einer Quote, welche das Verhältnis der einzelnen Forderungen der jeweiligen Gläubiger regulieren soll. Auf der Grundlage des § 177 der Insolvenzordnung ist es für Gläubiger auch möglich, eine sogenannte nachträgliche

Insolvenzforderung

geltend zu machen. Bei einer verspätet angemeldeten

Insolvenzforderung

hat der Insolvenzgläubiger jedoch die Kosten des Prüftermins eigenständig zu tragen. Aus diesem Grund sollte die verspätete

Insolvenzforderung

im Vorwege vonseiten des Insolvenzgläubigers auf jeden Fall auf die Wirtschaftlichkeit hin überprüft werden.


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