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Kinderfreibeträge

Die

Kinderfreibeträge

können alternativ zum

Kindergeld

in Anspruch genommen werden. Dies ist vor allem lohnenswert für Eltern, die ein höheres

Einkommen

erzielen. Die

Kinderfreibeträge

wirken sich nur in der jährlichen

Einkommensteuererklärung

aus. Die Höhe des Kinderfreibetrags beträgt je Kind 6.384 Euro für beide Elternteile.

In der

Einkommensteuererklärung

ist die Anlage ‘Kinder’ enthalten. Vom

Finanzamt

wird automatisch geprüft, ob für den Steuerpflichtigen das

Kindergeld

oder der

Kinderfreibetrag

günstiger ist. Dabei werden Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten berücksichtigt.

Ist der

Kinderfreibetrag

für die Familie voll ausgelastet, wird dieser als

Freibetrag

vom zu versteuernden

Einkommen

abgezogen. In dem Fall muss das

Kindergeld

dann zurückgezahlt werden, da der Steuerpflichtige mit Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages finanzielle Vorteile in der

Steuererklärung

erzielt.

In Ausnahmefällen wird einer Person auch der volle

Kinderfreibetrag

gewährt, wenn
  • ein Elternteil verstorben ist
  • der Wohnort des anderen Elternteils nicht ermittelt werden kann
  • der Vater nicht festzustellen ist
  • bei Auslandaufenthalt ein Elternteil nur beschränkt steuerpflichtig ist
  • zwischen Kind und dem Steuerpflichtigen ein Pflegschaftsverhältnis besteht

Kinderfreibeträge

sind auch zulässig, wenn sich das Kind im Ausland aufhält. Um hierbei die Ermäßigung festzustellen, nutzt das

Finanzamt

zur Berechnung die Ländergruppeneinteilung.


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