Private Krankenversicherung Lexikon

Kindergeldantrag

Der

Kindergeldantrag

wird in Deutschland grundsätzlich schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt, für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die Vergütungsstelle gleichzeitig die Familienkasse. Besteht nach dem

Kindergeldantrag

Anspruch darauf, beläuft sich in Deutschland das Kindergeld auf 250 Euro, gemäß § 66 Abs. 1 EStG oder § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz. Der Anspruch besteht monatlich, wenn mindestens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, aber 4 Jahre nach der Entstehung kann der Kindergeldanspruch gemäß § 45 SGB I verjähren.

Beim

Kindergeldantrag

behinderter Kinder über 27 Jahren muss ein gültiger Schwerbehindertenausweis und ein Attest des Arztes über den Beginn der Behinderung vorliegen. Die Familienkasse der Agentur für Arbeit prüft in bestimmten Abständen, ob die

Voraussetzungen

für den

Kindergeldantrag

noch gegeben sind und die Kindergeldhöhe  richtig ausgezahlt wird. Der Empfänger des Kindergeldes ist nach § 60 SGB I verpflichtet, alle Änderungen, nachdem der

Kindergeldantrag

genehmigt wurde, zu melden. Wenn der

Kindergeldantrag

bei der Familienkasse eingeht, muss das Vorhandensein der Kinder durch amtliche Unterlagen nachgewiesen werden und der Wohnsitz der Kinder muss in Deutschland, der EU oder dem EWR liegen.

Die

Auszahlung

des Kindergeldes erfolgt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, nachdem der

Kindergeldantrag

genehmigt wurde. Das Kindergeld wird auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn sich das Kind in der Schul- bzw. Berufsausbildung oder im Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Darüber hinaus kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bezogen werden, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist und nicht mehr als eine geringfügige Tätigkeit ausübt.


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