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Kirchensteuer

Öffentlich-rechtlicher Natur ist die Zwangsabgabe in Form der

Kirchensteuer

. Dazu wurden die Religionsgemeinschaften als so genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt. Durch diese wird die

Kirchensteuer

, die auf dem Gehaltszettel steht, bei den Mitgliedern der Gemeinde geltend gemacht. Finanziert werden sollen damit die Aufgaben der Religionsgemeinschaften.

Damit es zur Erhebung der

Kirchensteuer

kommen kann, greifen mehrere gesetzliche Regelungen ineinander über. So sind dies unter anderem die Verfassungen der Länder sowie deren Kirchensteuergesetze. Eine grundlegende Regelung ist beispielsweise auch in Artikel 140 des Grundgesetzes enthalten. Den gesamten Beitrag, der im Jahr an

Kirchensteuer

gezahlt wurde, kann im Rahmen der Erklärung zum

Lohnsteuerjahresausgleich

geltend machen. Er wird dabei als

Sonderausgabe

berücksichtigt, die keiner Kürzung unterliegt. Beachtet werden sollte hierbei allerdings der

Kinderfreibetrag

, der angerechnet wird.

Jeder ist bei der Religionsgemeinschaft oder kirchensteuererhebenden Stelle kirchensteuerpflichtig, der er angehört. Nun gibt es auch den Fall, dass Ehepartner verschiedenen Konfessionen zugehörig sein können. Dabei wird für die Berechnung der

Kirchensteuer

ein anderer Weg gewählt. Das eheliche

Einkommen

wird entsprechend dem Einkommensteuersplitting geteilt. Es kommt darauf an, welcher Ehepartner Mitglied in der Gemeinde ist, die die

Kirchensteuer

erhebt. Nach dessen

Einkommen

wird die

Kirchensteuer

berechnet. Da es aufgrund der Berechnung gerade bei Alleinverdienern in einer Familie oft zu Austritten aus der Kirche kommt, wird inzwischen von einigen Landeskirchen und katholischen Bistümern ein Kirchgeld erhoben. Dies ist unabhängig von der

Lohnsteuer

.


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