Nettolohn.de Lexikon

Kündigung

Unter einer

Kündigung

versteht man in Deutschland die einseitige Beendigung eines Schuldverhältnisses, deren Gestaltungsgeschäft aus einer einseitigen Willenserklärung besteht. Ihre Wirkung tritt mit dem Eingang beim Vertragspartner ein. Grundsätzlich ist eine

Kündigung

bedingungsfeindlich. Sie ist dann wirksam, wenn dem Kündigenden ein Kündigungsrecht zusteht, wobei Frist und Form zu beachten sind. Man unterscheidet zwischen der ordentlichen und außerordentlichen

Kündigung

. Darüber hinaus existiert eine Sonderform der

Kündigung

- die Änderungskündigung.

Bei einer ordentlichen bzw. fristgerechten

Kündigung

wird das Vertragsverhältnis unter der Berücksichtigung einer Frist beendet. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen unterscheiden sich dabei sehr stark je nach Vertragsart und sind im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis geregelt.

Bei einer außerordentlichen oder fristlosen

Kündigung

handelt es sich um die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne einer Kündigungsfrist. Nach dem § 314 BGB muss zur Vollziehung der vorzeitigen Vertragsbeendigung ein wichtiger Grund vorgelegt werden. Liegt ein Grund vor, ist eine außerordentliche

Kündigung

immer möglich und darf nicht durch Vereinbarung oder den Vertrag ausgeschlossen werden.

Mit einer Änderungskündigung kann das Vertragsverhältnis unter Änderung der Vertragsbedingungen fortgesetzt werden. Man findet diese Sonderform der

Kündigung

hauptsächlich bei Arbeits- und Mietverträgen, wobei das Kündigungsschutzgesetz einen besonderen Arbeitnehmerschutz vorsieht. Bei einer Ablehnung des Angebots zur Fortsetzung des geänderten Vertragsverhältnisses oder einer Erklärung dieses Angebots für ungültig, führt die Änderungskündigung zum Beenden des Vertragsverhältnisses. Somit ist ihre Wirksamkeit von einer Erklärung des Partners abhängig. Eine Teilkündigung bezieht sich ausschließlich auf einen Vertragsteil und ist von der Änderungskündigung abzugrenzen.


zurück