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Kündigungsschutz

Der

Kündigungsschutz

ist ein fester Bestandteil im deutschen

Arbeitsrecht

und dient in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers vor einer

Kündigung

seitens des Arbeitgebers. Laut Gesetz können nur einige Punkte als ausreichender Kündigungsgrund genannt werden. Dies betrifft personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Umstände.

Eine Sozialauswahl verpflichtet den Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen, solche

Arbeitnehmer

auszuwählen, die aufgrund ihrer sozialen Situation keine unzumutbare Härte durch die

Kündigung

erfahren. So werden in der Regel alleinstehende und kinderlose

Arbeitnehmer

eher gekündigt als verheiratete

Arbeitnehmer

, die eigene Kinder haben. Zudem muss der Abbau der entsprechenden Stelle vom Arbeitgeber hinreichend begründet werden.

Vor verhaltensbedingten Kündigungen ist es vom Gesetzgeber vorgeschrieben, dass der

Arbeitnehmer

zumindest eine vorherige schriftliche

Abmahnung

zugestellt bekommen hat, in der er auf das jeweilige Fehlverhalten aufmerksam gemacht wird. Der

Arbeitnehmer

soll somit die Möglichkeit bekommen, sein Verhalten zu überdenken und zu ändern. Die

Kündigung

soll hierbei als letzte Instanz für den Arbeitgeber dienen.

Personenbedingte Kündigungen werden oftmals aufgrund von langen Fehlzeiten des Arbeitnehmers, z.B. aufgrund von Krankheit, ausgesprochen. Die Fehlzeiten müssen vom Arbeitgeber entsprechend protokolliert und zudem eine negative Prognose für die Zukunft gestellt werden. Dies ist bei chronischen Erkrankungen in der Regel der Fall.

Kündigungsfristen

werden stets im

Arbeitsvertrag

, der die Grundlage eines Arbeitsverhältnisses dokumentiert, schriftlich festgehalten. Hier werden zudem die Voraussetzungen einer ordentlichen und einer außerordentlichen (also fristlosen)

Kündigung

aufgeführt. Bestimmte Personengruppen unterliegen zudem einem besonderen

Kündigungsschutz

. Hierzu zählen beispielsweise schwerbehinderte

Arbeitnehmer

. Hierbei muss das zuständige Integrationsamt zwingend der

Kündigung

zustimmen. Werdende Mütter dürfen ebenso bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden.


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