Nettolohn.de Lexikon

Lohnsteuer

Jeder Erwerbstätige hat im Prinzip die Pflicht, einen Teil seiner Einnahmen als

Steuer

an den Staat abzuführen. Diese

Einkommensteuer

stellt einen wichtigen Bestandteil des Staatshaushaltes dar. Für

Einkommen

aus nichtselbstständiger

Arbeit

wird die

Einkommensteuer

in Form der

Lohnsteuer

abgeführt. Das betrifft alle Arbeiten, die in einem Angestelltenverhältnis getätigt werden.

Die Steuerpflichtigen werden in sechs

Steuerklassen

eingeteilt. Die

Steuer

wird dabei erst ab einem gewissen

Einkommen

erhoben und die Höhe dieses Betrages schwankt zwischen den sechs

Steuerklassen

. Der Angestellte muss sich nicht persönlich um das Abführen der

Lohnsteuer

kümmern. Das liegt im Aufgabenbereich des Arbeitgebers.

Dieser ermittelt durch die Angaben auf der elektronischen

Lohnsteuerkarte

seines Angestellten, zu welcher Steuerklasse dieser zuzuordnen ist. Entsprechend der Steuerklasse und eventuell eingetragener

Freibeträge

kann der Arbeitgeber jeden Monat die fällige Steuersumme berechnen und an das

Finanzamt

abgeben. Die Berechnung erfolgt anhand der regelmäßig aktualisierten Lohnsteuertabelle.

Für den Angestellten ist die

Lohnsteuer

insofern interessant, da er unter gewissen Voraussetzungen eine teilweise Rückzahlung fordern kann. Dafür muss eine jährliche

Steuererklärung

gemacht werden. In dieser

Steuererklärung

können bestimmte Ausgaben geltend gemacht werden, die dann von der gezahlten

Lohnsteuer

zurückgefordert werden.

In der Regel können

Werbungskosten

und

Sonderausgaben

steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sind

Werbungskosten

alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Erhalt des Arbeitsplatzes anfallen. Dazu gehören zum Beispiel Benzinkosten bei Pendlern.

Sonderausgaben

sind zum Beispiel Kosten, die für bestimmte Versicherungen anfallen. Beide Ausgabenformen können bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Betrag wird dann vom

Finanzamt

zurückgezahlt.


zurück