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Lohnsteuerklasse

Die

Lohnsteuer

ist nicht – wie oftmals angenommen – eine originäre Steuerart. Vielmehr handelt es sich um eine spezielle Erhebungsform der

Einkommensteuer

auf

Einkünfte

aus nichtselbstständiger

Arbeit

. Denn diese wird vor allem aus Gründen der Praktikabilität im Wege des so genannten Quellensteuerabzugs erhoben. Dafür behält der Arbeitgeber einen speziell bemessenen Teil des ausgezahlten Lohnes ein und führt ihn an das zuständige

Finanzamt

ab. Die Steuererhebung ist daher möglichst zu vereinfachen, um unnützen Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers – der stets auch mit Kosten verbunden ist – weitestgehend zu vermeiden.

Daher tritt im Rahmen der

Lohnsteuer

die so genannte

Lohnsteuerklasse

an die Stelle des gewöhnlichen Steuertarifs. Es gibt sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, in die der

Arbeitnehmer

abhängig von seinen persönlichen Umständen subsumiert wird. Dabei wird vor allem der

Familienstand

des Arbeitnehmers berücksichtigt. Denn der Steuergesetzgeber geht zutreffend unter Berücksichtigung des allgemein geltenden Nettoprinzips davon aus, dass ein allein erziehender

Arbeitnehmer

weniger seines Einkommens zur tatsächlichen Verfügung hat, da die zwingenden Kosten der allgemeinen Lebensführung – also vor allem die

Lebenshaltungskosten

– höher sind. Diese Systementscheidung wird in der Folge vor allem durch die Steuererhebung aufgrund der

Lohnsteuerklasse

realisiert. Denn die

Lohnsteuerklasse

bestimmt letztlich die endgültige Steuerschuld.

Insofern kann man durchaus von einem proportionalen Tarif sprechen, der von

Lohnsteuerklasse

1 bis 6 ansteigt. Ein Steuerpflichtiger der

Lohnsteuerklasse

1 – also ein alleinstehender, verwitweter oder geschiedener

Arbeitnehmer

– zahlt daher proportional mehr

Steuern

, als ein verheirateter Steuerpflichtiger der

Lohnsteuerklasse

3. Fehlen dem

Finanzamt

Informationen, wird jeder Steuerpflichtige automatisch in die

Lohnsteuerklasse

1 subsumiert, was für ihn nachteilig sein kann.


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