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Manteltarifvertrag
Ein
Bei einem
Auch die Zuschlagsregelungen für Mehrarbeit oder Schicht- und
Normalerweise hat der
Manteltarifvertrag
ist eine besondere Form des Tarifvertrags. Er wird wie alle Tarifverträge zwischen den sogenannten Tarifparteien oder Tarifpartnern, also zwischen den in Verbänden organisierten Arbeitgebern sowie den in gewerkschaftlicher Form organisierten Arbeitnehmern, ausgehandelt. EinLohn
- oderGehaltstarifvertrag
regelt für gewöhnlich die konkrete Mindesthöhe derVergütung
für eine explizit genannte Tätigkeit in einer exakt definierten Branche.Bei einem
Manteltarifvertrag
ist dies nicht der Fall; auch wird die in gewöhnlichen Tarifverträgen stattfindende Eingruppierung der Beschäftigten je nach Tätigkeitsfeld inLohn
- oder Gehaltsgruppen nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr umfasst der Inhalt eines solchen Übereinkommens allgemeine und langfristig angelegte Regelungen. Wie etwa die Bedingungen für Einstellung oderKündigung
von Personal, Regelungen derArbeitszeit
, zu Krankheit und Modalitäten der Krankmeldung sowie derLohnfortzahlung
im Fall einer Krankheit oder den Umfang des Urlaubsanspruchs der Beschäftigten.Auch die Zuschlagsregelungen für Mehrarbeit oder Schicht- und
Nachtarbeit
, Arbeitsbedingungen und entsprechende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, Qualifizierungsmöglichkeiten für dieMitarbeiter
und die Auszahlung vermögenswirksamer Leistungen sind in der Regel Bestandteil des Manteltarifvertrags.Normalerweise hat der
Manteltarifvertrag
eine wesentlich längere Laufzeit als einLohn
- oderGehaltstarifvertrag
; mitunter werden solche Vereinbarungen zwischen den Tarifpartnern ohne Angabe einer maximalen Laufzeit im gegenseitigen Übereinkommen abgeschlossen. Das wohl bekannteste und bedeutendste Beispiel eines solchen Vertrags ist der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), der mittlerweile durch denTarifvertrag
für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt wurde, bei dem es sich ebenfalls um einenManteltarifvertrag
handelt. Immer mehr Branchen in Deutschland verfügen über ähnlich gelagerte Grundsatzverträge.zurück