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Minijob-Zentrale
Die Minijobzentrale ist die zentrale Melde- und Einzugsstelle, an die sich ein Arbeitgeber wenden muss, wenn er ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem
Den Anteil, den der Arbeitgeber im gewerblichen Bereich monatlich für seine
Wird das geringfügige Beschäftigungsverhältnis im privaten Bereich ausgeübt, beträgt der Prozentsatz 14,94%.
Der
Mitarbeiter
eingeht. Bei der Minijobzentrale wird derMitarbeiter
angemeldet. Allerdings ist diese nicht nur für die Beschäftigungsverhältnisse im gewerblichen Bereich zuständig. Ein Arbeitgeber muss hier auch denMinijob
für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis angeben, das im privaten Bereich abgeschlossen wird.Den Anteil, den der Arbeitgeber im gewerblichen Bereich monatlich für seine
Mitarbeiter
an die Minijobzentrale abführt, beträgt 31,4% des Lohns, den dieser Beschäftigte bekommt. Der prozentuale Anteil setzt sich wie folgt zusammen: 13%Krankenversicherung
, 15%Rentenversicherung
, 2% pauschaleLohnsteuer
und 1,1% U1 und 0,24% U2 (Umlagen). Zusätzlich wird noch eine Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,06% fällig. Die Beiträge zur Umlage muss der Arbeitgeber für die Aufwendungen zur Krankheit und zumMutterschutz
an die Minijobzentrale abführen. Hinsichtlich der pauschalenLohnsteuer
von 2% kann der Arbeitgeber mit dem geringfügig BeschäftigtenArbeitnehmer
vereinbaren, dass dieser die Zahlung übernimmt. In diesem Fall mindert sich sein Bruttoarbeitslohn entsprechend.Wird das geringfügige Beschäftigungsverhältnis im privaten Bereich ausgeübt, beträgt der Prozentsatz 14,94%.
Bruttolohn
des geringfügig Beschäftigten beträgt maximal 538 Euro im Monat. Bis zum 31. Dezember 2012 entsprach dieser Betrag auch dem Auszahlungsbetrag des Minijobbers. Seit dem 01. Januar 2013 hat der Gesetzgeber aber für jedenMinijobber
verbindlich die Rentenversicherungspflicht eingeführt. Von dem Eigenanteil in Höhe von 3,6% kann sich einMinijobber
jedoch befreien lassen. In dem Fall muss derMinijobber
keine Beträge an die Minijobzentrale abführen.zurück