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Minijob-Zentrale

Die Minijobzentrale ist die zentrale Melde- und Einzugsstelle, an die sich ein Arbeitgeber wenden muss, wenn er ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem

Mitarbeiter

eingeht. Bei der Minijobzentrale wird der

Mitarbeiter

angemeldet. Allerdings ist diese nicht nur für die Beschäftigungsverhältnisse im gewerblichen Bereich zuständig. Ein Arbeitgeber muss hier auch den

Minijob

für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis angeben, das im privaten Bereich abgeschlossen wird.  

Den Anteil, den der Arbeitgeber im gewerblichen Bereich monatlich für seine

Mitarbeiter

an die Minijobzentrale abführt, beträgt 31,4% des Lohns, den dieser Beschäftigte bekommt. Der prozentuale Anteil setzt sich wie folgt zusammen: 13%

Krankenversicherung

, 15%

Rentenversicherung

, 2% pauschale

Lohnsteuer

und 1,1% U1 und 0,24% U2 (Umlagen). Zusätzlich wird noch eine Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,06% fällig. Die Beiträge zur Umlage muss der Arbeitgeber für die Aufwendungen zur Krankheit und zum

Mutterschutz

an die Minijobzentrale abführen. Hinsichtlich der pauschalen

Lohnsteuer

von 2% kann der Arbeitgeber mit dem geringfügig Beschäftigten

Arbeitnehmer

vereinbaren, dass dieser die Zahlung übernimmt. In diesem Fall mindert sich sein Bruttoarbeitslohn entsprechend.    

Wird das geringfügige Beschäftigungsverhältnis im privaten Bereich ausgeübt, beträgt der Prozentsatz 14,94%.  
Der

Bruttolohn

des geringfügig Beschäftigten beträgt maximal 538 Euro im Monat. Bis zum 31. Dezember 2012 entsprach dieser Betrag auch dem Auszahlungsbetrag des Minijobbers. Seit dem 01. Januar 2013 hat der Gesetzgeber aber für jeden

Minijobber

verbindlich die Rentenversicherungspflicht eingeführt. Von dem Eigenanteil in Höhe von 3,6% kann sich ein

Minijobber

jedoch befreien lassen. In dem Fall muss der

Minijobber

keine Beträge an die Minijobzentrale abführen.


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