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Minijobber

Als

Minijobber

werden Personen bezeichnet, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Das bedeutet, dass das monatliche

Arbeitsentgelt

höchstens 538 Euro oder der Arbeitseinsatz pro Kalenderjahr maximal 70 Tagen beträgt. Typisch für

Minijobber

ist, dass kaum Beiträge zu den Sozialversicherungen geleistet werden und diese Berufsgruppe daher kaum abgesichert ist.

Minijobber

sind nicht automatisch kranken- und pflegeversichert, obwohl pauschal Beträge an die

Sozialversicherung

abgeführt werden. Dieser Versicherungsschutz entsteht erst, sobald der

Verdienst

von 538 Euro überschritten wird. Wollen

Minijobber

dennoch einen umfassenderen Versicherungsschutz, dann können sie sich freiwillig versichern. Dazu stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:


Minijobber

sind besonders von Altersarmut bedroht. Sie sind zwar in der

Rentenversicherung

pflichtversichert, können sich davon aber befreien lassen. Wer sich von der

Rentenversicherung

befreien lässt, erwirbt keine Rentenansprüche. Aber auch, wer sich von der

Rentenversicherung

nicht befreien lässt, muss mit einer kleinen

Rente

rechnen. Denn die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen

Rentenversicherung

sind wegen des geringen Einkommens sehr klein, was den

Rentenanspruch

schmälert.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht werden

Minijobber

als Teilzeitkräfte behandelt, weshalb den betroffenen Personen daher grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigten zustehen. Zu diesen Rechten zählen unter anderem:

  • Kündigungsschutz

  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit von zu betreuenden Kindern
  • für

    Arbeit

    an Sonn- und Feiertagen
  • Schutz für schwerbehinderte Menschen
  • Arbeitszeugnis

  • Schriftliche Informationen zu den wesentlichen vertraglichen Bedingungen
  • Bei Arbeits- oder Wegeunfall Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Anspruch auf

    Mutterschaftsgeld



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