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Minijobber
Als
Aus arbeitsrechtlicher Sicht werden
Minijobber
werden Personen bezeichnet, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Das bedeutet, dass das monatlicheArbeitsentgelt
höchstens 538 Euro oder der Arbeitseinsatz pro Kalenderjahr maximal 70 Tagen beträgt. Typisch fürMinijobber
ist, dass kaum Beiträge zu den Sozialversicherungen geleistet werden und diese Berufsgruppe daher kaum abgesichert ist.Minijobber
sind nicht automatisch kranken- und pflegeversichert, obwohl pauschal Beträge an dieSozialversicherung
abgeführt werden. Dieser Versicherungsschutz entsteht erst, sobald derVerdienst
von 538 Euro überschritten wird. WollenMinijobber
dennoch einen umfassenderen Versicherungsschutz, dann können sie sich freiwillig versichern. Dazu stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:- Pflichtversicherung in einer gesetzlichen
Krankenversicherung
- Beitragsfreie Familienversicherung
- Freiwillige gesetzliche oder private
Krankenversicherung
Minijobber
sind besonders von Altersarmut bedroht. Sie sind zwar in derRentenversicherung
pflichtversichert, können sich davon aber befreien lassen. Wer sich von derRentenversicherung
befreien lässt, erwirbt keine Rentenansprüche. Aber auch, wer sich von derRentenversicherung
nicht befreien lässt, muss mit einer kleinenRente
rechnen. Denn die Pflichtbeiträge zur gesetzlichenRentenversicherung
sind wegen des geringen Einkommens sehr klein, was denRentenanspruch
schmälert.Aus arbeitsrechtlicher Sicht werden
Minijobber
als Teilzeitkräfte behandelt, weshalb den betroffenen Personen daher grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigten zustehen. Zu diesen Rechten zählen unter anderem:Kündigungsschutz
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit von zu betreuenden Kindern
- für
Arbeit
an Sonn- und Feiertagen - Schutz für schwerbehinderte Menschen
Arbeitszeugnis
- Schriftliche Informationen zu den wesentlichen vertraglichen Bedingungen
- Bei Arbeits- oder Wegeunfall Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Anspruch auf
Mutterschaftsgeld
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