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Minijobs

Der so genannte

Minijob

wird im deutschen Recht als ‘geringfügige Beschäftigung’ bezeichnet.und muss der

Sozialversicherung

gemeldet werden. Zum Stichtag am 30. Juni 2020 waren laut Bundesagentur für

Arbeit

in Deutschland etwa 6 Millionen

Minijobber

im gewerblichen Bereich tätig.

Ein

Minijob

gilt dann als geringfügig entlohnte Beschäftigung, wenn er dauerhafter Natur ist, allerdings das

Arbeitsentgelt

im Jahresmittel 538 Euro pro Monat nicht übersteigt. Der

Arbeitnehmer

kann also auch in einem Monat etwa als Urlaubsvertretung mehr Stunden arbeiten als vorgesehen, diese aber in einem anderen Monat weniger arbeiten und konstant mit 538 Euro entlohnt werden.

Bis zu dieser Grenze zahlt er selbst nur einen geringen Rentenbeitrag, wobei der Arbeitgeber weitere Beiträge zur

Sozialversicherung

des Minijobbers leisten muss.

Urlaubsanspruch

und

Lohnfortzahlung

im Krankheitsfall unterliegen denselben Regelungen, wie in einem regulären Vollzeit-

Arbeitsverhältnis

. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber und des Rentenbeitrags für den

Arbeitnehmer

unterscheidet sich bei einem gewerblichen

Minijob

oder einem

Minijob

im Haushalt.


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