Nettolohn.de Lexikon

Mutterschutz

Sowie eine Schwangerschaft bekannt wird, ist diese dem Arbeitgeber gegebenenfalls unter Nachweis eines ärztlichen Attests nachzuweisen. In der Zeit vor der Geburt und nach der Geburt bedarf es des arbeitsrechtlichen Schutzes für werdende Mütter und für Wöchnerinnen, die berufstätig sind. Im Bereich des Frauenarbeitsschutzes stellt der

Mutterschutz

einen thematischen Schwerpunkt dar.

Gesetzlich geregelt wurde der

Mutterschutz

mit dem Inkrafttreten des Mutterschutzgesetzes. Sechs Wochen vor der Geburt des Kindes darf eine Schwangere nicht mehr im Unternehmen mit Aufgaben beschäftigt werden und geht somit in den

Mutterschutz

. Eine Ausnahme ist jedoch gegeben, wenn die Schwangere dazu explizit ihr Einverständnis zu einer Weiterbeschäftigung gegeben hat. Jedoch kann das Einverständnis jederzeit widerrufen werden. Innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen nach der Geburt darf die Wöchnerin nicht beschäftigt werden. Handelt es sich um Früh- oder Mehrlingsgeburten beläuft sich der Zeitraum auf zwölf Wochen.

Wurden vor einer Geburt nicht alle Tage in Anspruch genommen, können diese nachher wieder mit eingeplant werden. Schließlich hat jede im

Mutterschutz

befindliche Frau einen Anspruch auf 14 Wochen

Mutterschutz

. Während der Zeit des Mutterschutzes ist die Ausführung körperlich schwerer Tätigkeiten strengstens untersagt. Ebenso sind Akkordarbeiten und Arbeiten am Fließband für Frauen innerhalb des Mutterschutzes verboten. Tätigkeiten in Bezug auf gesundheitsgefährdende Stoffe, mit Strahlen oder die

Arbeit

unter Einwirkung sonstiger Immissionen sind auch untersagt. Unter Umständen kann eine Frau vom Beginn der Schwangerschaft unter den

Mutterschutz

fallen, wenn eine weitere Tätigkeit im Beruf das Leben von Mutter und Kind gefährden würde. Für diesen Fall ist ein ärztliches Attest vorzulegen.


zurück