Nettolohn.de Lexikon
Personalrabatte
Nicht nur im Lebensmitteleinzelhandel, im Möbelmarkt oder im Kaufhaus können
Der Arbeitgeber muss alle
Streit gibt es zwischen den Unternehmen und dem
Mitarbeiter
häufig vergünstigt einkaufen.Personalrabatte
sind eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die beiden Seiten zugute kommt. Das Geld bleibt im Unternehmen und derMitarbeiter
bekommt mit den Personalrabatten einen spürbaren Preisnachlass auf die Waren der Firma. Steuerlich müssen diese Vergünstigungen als steuerpflichtigerArbeitslohn
veranschlagt werden. Dennoch sind durch die Rabattregelung vielfältige Steuerersparnisse möglich. Bis zu einem Betrag von 1.080 Euro im Jahr sindPersonalrabatte
steuerfrei.Der Arbeitgeber muss alle
Personalrabatte
ordnungsgemäß notieren und im Lohnkonto vermerken. Dabei darf er vom üblichen Endverbraucherpreis einen Bewertungsabschlag in Höhe von 4 Prozent vornehmen. Damit sinkt der veranschlagte Wert und damit auch die anfallendeSteuer
. Erfasst werden nur die Waren, die das Unternehmen an Dritte veräußert. Bei der Deutschen Bahn sind das beispielsweise Fahrkarten, im Gaststätten- und Hotelgewerbe Übernachtungen und Essen, im Einzelhandel Lebensmittel, Haushaltswaren und Kleidung. Der früher so beliebte Jahreswagen des Automobilherstellers ist heute allerdings, ebenso wie alle anderenPersonalrabatte
, nur noch bis zu einer Höhe von 1.080 Euro steuerfrei. Den verbleibenden Rest des Preisvorteils muss derArbeitnehmer
wie seinGehalt
versteuern.Streit gibt es zwischen den Unternehmen und dem
Finanzamt
häufig darüber, welche Produkte unter diePersonalrabatte
fallen und welche nicht. Ein zinsgünstiger Kredit für einen Bankangestellten ist nur dann vergünstigt alsPersonalrabatt
zulässig, wenn die Bank diese Kreditart generell im Angebot hat. Wie derPersonalrabatt
gewährt wird, bleibt dem Unternehmen überlassen. Er kann direkt an der Kasse abgezogen werden oder aber im Nachhinein erstattet werden. Manchmal wird der Personaleinkauf auch erst über ein Monatskonto mit der Gehaltsauszahlung verrechnet.zurück