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Pflegeversicherung

Mit der

Pflegeversicherung

werden Versicherungen bezeichnet, die die mögliche Gefahr einer Pflegebedürftigkeit finanziell absichern sollen. Von hoher Bedeutung ist hierbei die gesetzliche

Pflegeversicherung

, die mit Beginn des Jahres 1995 in Kraft getreten ist und im 11. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt ist. Zuständig für die Regelungen der

Pflegeversicherung

sind die gesetzlichen Krankenkassen, bei denen die Pflegekassen als gesonderte Abteilung existieren.

Beabsichtigt wird mit der

Pflegeversicherung

, dass im Falle der eingetretenen Pflegebedürftigkeit, die Pflege von Personen unterstützt wird. Jedoch ist keine Vollfinanzierung der Pflege möglich. Hier ist eine enge Verbindung mit der

Krankenversicherung

gegeben. Daher ist jeder, ob gesetzlich oder freiwillig bei einer

Krankenversicherung

versichert, auch zur Zahlung von Beiträgen für eine

Pflegeversicherung

verpflichtet. Dies gilt auch für versicherte Personen, die im Rahmen einer Familienversicherung Mitglieder der

Krankenversicherung

sind.

Damit die Finanzierung der gesetzlichen

Pflegeversicherung

erfolgen kann, wurde für das Jahr 2024 der Beitrag auf 3,4% (Kinderlose 4,0%) festgelegt. Bei der Berechnung wird vom Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers ausgegangen. Jedoch ist hier die

Beitragsbemessungsgrenze

(5.175,00 Euro) der gesetzlichen

Krankenversicherung

zu beachten. Der

Arbeitnehmer

trägt den Beitrag nicht alleine, die Hälfte des zu zahlenden Betrages wird vom Arbeitgeber übernommen.

In Pflegeeinrichtungen werden Investitionen vorgenommen, die auf das jeweilige Landesrecht abgestimmt sind. Dass die gesetzlich versicherten Personen optimal gepflegt werden, wird durch die Pflegekassen abgesichert. Dazu schließen diese zum Beispiel Verträge mit Heimen oder Pflegediensten ab, die Pflegebedürftige optimal betreuen sollen.


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