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Privatinsolvenz

Durch eine

Privatinsolvenz

können sich zahlungsunfähige, natürliche Personen von ihren Schulden befreien. Grundvoraussetzung ist, dass der Schuldner keiner selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Eine abhängige Beschäftigung ist nicht zwingend erforderlich. Die

Privatinsolvenz

ist auch für Arbeitslose und Hartz-IV-Empfänger möglich, allerdings verlangen die Gerichte, dass sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase eine

Arbeit

sucht oder sich ernsthaft darum bemüht.

Seit dem 1. Januar 2021 ermöglicht eine

Privatinsolvenz

die vollständige Schuldenbefreiung innerhalb von drei Jahren, davor waren es bis zu sechs Jahre. Während dieses Zeitraums muss sich der Schuldner an genau vorgegebenen Richtlinien halten. Sämtliches Geld, das sie oder er über den Pfändungsfreibetrag verdient, muss zur Tilgung der Schulden verwendet werden. Die Pfändungsfreigrenze liegt aktuell bei 1.402,28 Euro. Bei einer Unterhaltsverpflichtung ist der Betrag höher. Das Geld wird an einen Treuhänder überwiesen, der das Geld verwaltet. Teure Anschaffungen, Ratenverträge und Dispokredit sind während der

Privatinsolvenz

nicht möglich.

Am Beginn einer

Privatinsolvenz

sucht sich der Schuldner zunächst eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt. Als erstes wird eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht. Scheitert diese, beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Hat das keinen Erfolg, leitet das Gericht die

Privatinsolvenz

ein. Nun folgt die dreijährige Wohlverhaltensphase. Der Schuldner wendet sämtliches Geld, das über der

Pfändungsgrenze

liegt, zur Schuldentilgung auf. Früher mussten mindestens 35 Prozent der Schulden getilgt werden, seit dem 1. Oktober 2020 gibt es keine Tilgungsquote mehr. Hält sich der Schuldner genau an die Vorgaben, befreit ihn das Gericht am Ende der Wohlverhaltensphase von seinen Schulden.


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