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Probezeit
Arbeitgeber und
Die
Während der
Wird einer Mitarbeiterin während der
Arbeitnehmer
machen häufig bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses eineProbezeit
aus. Diese ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wenn die Vertragsparteien keineProbezeit
vereinbaren, besteht auch keine. Vorgeschrieben ist eineProbezeit
nur in Ausbildungsverträgen, da hier die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes gelten.Die
Probezeit
darf nicht länger als sechs Monaten dauern. Während dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Vertragsparteien können auch eine längere Kündigungsfrist vereinbaren, jedoch nicht eine kürzere. Eine längereProbezeit
ist zwar theoretisch möglich, doch gilt nach sechs Monaten die reguläre Kündigungsfrist von vier Wochen. Dies ist häufig der Fall, wenn derMitarbeiter
während derProbezeit
erkrankt. Eine Verlängerung ist aber nur möglich, wenn beide Parteien einverstanden sind.Während der
Probezeit
ist Urlaub gemäß den erworbenen Ansprüchen möglich. DerMitarbeiter
erwirbt pro Monat derBetriebszugehörigkeit
einen gewissenUrlaubsanspruch
(Anzahl der Urlaubstage dividiert durch 12). Diesen kann er auch während derProbezeit
in Anspruch nehmen.Probezeit
schwanger, gilt für sie das Mutterschutzgesetz. Ihr darf bis vier Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden. Weiß der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin und wird ihr während derProbezeit
gekündigt, kann sie die Schwangerschaft noch vierzehn Tage nach derKündigung
melden. DieKündigung
ist dann ungültig.zurück

