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Solidaritätszuschlag

In der Bundesrepublik Deutschland wurde im Jahre 1991 der sogenannte

Solidaritätszuschlag

eingeführt. Es handelt sich hierbei um einen Zuschlag zur zu entrichtenden Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und

Einkommensteuer

. Die Einführung des Solidaritätszuschlags war zunächst eine Reaktion auf die zu erwartenden Kosten der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten.

Es wurden darüber hinaus als weitere Gründe der Golfkrieg (Operation Desert Storm) sowie Unterstützung der nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion unabhängigen jungen Demokratien in Mittel- und Osteuropa genannt. Er wurde zunächst bis zum 30. Juni 1992 erhoben, war aber bis 2021 noch immer in Kraft. Seitdem wird der Solidaritätsbeitrag nur noch bei Besserverdienenden fällig. Die Freigrenze liegt bei Einzelveranlagung bei 18.130 Euro, bei einer Zusammenveranlagung bei 36.260 Euro.
Der

Solidaritätszuschlag

ist eine Bundessteuer und das entsprechende Gesetz bedarf daher nicht der Annahme durch den Bundesrat. Das Aufkommen aus dieser zusätzlichen Abgabe steht einzig dem Bund zu. Er wird sowohl in den alten wie auch in den neuen Bundesländern erhoben und beträgt zur Zeit 5,5% der

Einkommensteuer

;

Kinderfreibeträge

werden berücksichtigt.


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