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Sonderausgabe

Was

Sonderausgaben

sind, regelt § 10, § 10a EStG (Einkommensteuergesetz). Das Gesetz zählt zu den

Sonderausgaben

, die weder zu den Betriebskosten noch zu den

Werbungskosten

zählen. Bei den

Sonderausgaben

unterscheidet man zwischen den Aufwendungen für die Vorsorge und anderen

Sonderausgaben

.

Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen Beitragszahlungen in die gesetzlichen

Rentenversicherung

, in die

Pflegeversicherung

und in die

Krankenversicherung

. Außerdem zählen dazu die Beitragszahlungen für die

Arbeitslosenversicherung

, die Erwerbs- und

Berufsunfähigkeitsversicherung

, die Unfall- und Haftpflichtversicherung. Zusätzlich gehören zu den Vorsorgeaufwendungen auch die monatlichen Beiträge zur

Altersvorsorge

wie beispielsweise die Rürup-

Rente

oder Risikoversicherungen, die nur im Todesfall die vertraglich festgelegte Versicherungssumme auszahlen.

Zu den übrigen

Sonderausgaben

zählen zum Beispiel Unterhaltszahlungen (höchstens 13.805 Euro/Jahr) an den ehemaligen Ehepartner, wenn dieser ohne Einschränkungen seiner Einkommensteuerpflicht nachkommen muss. Bis zu 6.000 Euro im Jahr können die Kosten, die bei der erstmaligen

Berufsausbildung

anfallen, als

Sonderausgaben

deklariert werden. Die

Kirchensteuer

und Spenden zählen ebenfalls zu den sonstigen

Sonderausgaben

. 30 Prozent der Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass sein Kind eine Ersatz- oder Ergänzungsschule besucht, können als

Sonderausgabe

geltend gemacht werden. Ebenfalls kann der Steuerpflichtige zwei Drittel seiner Ausgaben, die für die Betreuung seines Kindes zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr anfallen, bis zu einer Höchstgrenze von 4.000 Euro als

Sonderausgaben

deklarieren.


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