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Sonderausgaben

Beim

Lohn

- und Einkommensteuerrecht fällt der Begriff ‘

Sonderausgaben

’. Was zu diesen Ausgaben gehört, ist in § 10 und § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt. Zu den

Sonderausgaben

gehören Kosten, die nicht als

Betriebsausgaben

geltend gemacht werden können. Auch darf es sich bei den

Sonderausgaben

nicht um

Werbungskosten

handeln. Ferner dürfen diese Kosten nicht zu den Aufwendungen für die Lebensführung zählen, da diese nicht abzugsfähig sind.

So kann die

Kirchensteuer

als

Sonderausgabe

angesehen werden, die in vollem Umfang in Abzug gebracht werden kann. Ferner gehören die Kosten für den

Steuerberater

zu den

Sonderausgaben

, die vollständig bei der

Steuererklärung

anerkannt werden. Dazu gehören auch Computerprogramme, die ebenfalls abzugsfähig sind.

Neben

Sonderausgaben

, die in vollem Umfang abgezogen werden können, gibt es die nur teilweise abzugsfähigen Kosten. Diese können also nur bis zu einem bestimmten Betrag geltend gemacht werden. So zählen dazu die Unterhaltsleistungen, die unter Umständen an den geschiedenen Ehegatten zu zahlen sind. Weitere Kosten im Sinne von teilweise abzugsfähigen Ausgaben stellen das Schulgeld, Ausbildungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Spenden dar.

Zählen Kosten nicht zu den Vorsorgeaufwendungen, wird eine Pauschale gewährt, deren Höhe 36 Euro für einzelne Personen und 72 Euro für Ehegatten beträgt. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Sonderausgabenpauschbetrag.


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