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Sozialabgaben

Sozialabgaben

werden von allen Personen gezahlt, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Zu den

Sozialabgaben

zählen die Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und

Arbeitslosenversicherung

. Sie werden vom Arbeitgeber direkt vom

Bruttogehalt

abgezogen und an die Sozialversicherungsträger weitergeleitet. In einigen Fällen besteht eine Beitragspflicht nur in der

Rentenversicherung

, z.B. bei

Werkstudenten

oder wenn der

Arbeitnehmer

bereits über die Künstlersozialkasse versichert ist.

Die

Sozialabgaben

teilen sich der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer

zu gleichen Teilen. Lediglich bei der

Pflegeversicherung

ist der Beitrag für kinderlose

Arbeitnehmer

höher, diese Differenz ist nur vom

Arbeitnehmer

zu zahlen. Im Gegensatz zur

Lohnsteuer

können die

Sozialabgaben

nicht zurückerstattet werden. Sie berechnen sich immer vom jeweiligen Monatslohn und nicht vom Jahreseinkommen. Die

Sozialabgaben

lassen sich aber etwas senken, wenn man beispielsweise zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Beitragssatz wechselt. Gerade bei einem hohen Bruttoeinkommen machen sich schon kleine Unterschiede im Beitragssatz bemerkbar und sorgen so für ein höheres

Nettogehalt

.

Für einen

538-Euro-

Job

(

Minijob

) zahlt der Arbeitgeber eine verminderte Sozialversicherungspauschale, der

Arbeitnehmer

nur einen geringen Anteil an der

Rentenversicherung

. Im gewerblichen Bereich beträgt die Pauschale für den Arbeitgeber 31,4%, davon gehen 15% an die

Rentenversicherung

. Die fehlenden 3,6% trägt der

Arbeitnehmer

. Im Privathaushalt beträgt die Arbeitgeberpauschale 14,94%, darin sind 5% für die

Rentenversicherung

enthalten. Hier muss der

Arbeitnehmer

13,6% für seine

Rentenversicherung

beitragen.


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